Die Abgabe im Betäubungsmittelstrafrecht – uneigennützig und doch strafbar
Obgleich im Studium außer Acht gelassen, spielt das Drogenstrafrecht in der anwaltlichen Praxis eine bedeutende Rolle. Eine zentrale Stellung innerhalb des Betäubungsmittelstrafrechts nimmt § 29 BtMG ein. Dort wird unter anderem der Anbau, die Herstellung, der Besitz oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG die Abgabe von Drogen bestraft. Doch wann genau liegt diese vor?
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Definition: Abgabe ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann.
Dient die Abgabe dagegen dem Umsatz von Betäubungsmitteln, liegt keine Abgabe vor, selbst wenn der Empfänger uneigennützig mitwirkt. So etwa, wenn die Betäubungsmittel an den Empfänger übergeben werden, damit der Empfänger diese weiter den Konsumenten zur Verfügung stellen kann. Auch wenn der Empfänger selbst keine Gegenleistung erwartet, fördert er durch seine Mitwirkung den Umsatz, weshalb es sich vielmehr um ein Handeltreiben handelt. Allein die Übergabe ohne Gegenleistung ist als Abgabe einzuordnen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht Berlin