Die Bedrohung im Sinne des § 241 StGB setzt das Inaussichtstellen eines zukünftigen Verbrechens voraus, das noch nicht begonnen hat
In seinem Beschluss vom 04. Dezember 2018 – 4 StR 418/18 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB das Inaussichtstellen der Begehung eines zukünftigen Verbrechens verlangt, welches durch die Bedrohung angekündigt wird. Ein solcher Fall ist jedoch regelmäßig nicht gegeben, wenn das Verbrechen bereits ausgeführt wird.
Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Dortmund stach der Angeklagte mit einem Messer zweimal in Richtung des Bauches des Zeugen, der dem Messerangriff ausweichen konnte. Das Landgericht bewertete dieses Geschehen als Androhung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, zu dem der Angeklagte auch bereits unmittelbar angesetzt habe, schließlich aber vom Versuch zurückgetreten sei.
Dieser rechtlichen Wertung folgte der BGH nicht und hob das Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise auf, weil die getroffenen Feststellungen eine Bedrohung nicht belegten. Denn das Landgericht habe den Messerangriff nicht lediglich als Schreck- oder Warngeste bewertet, sondern als Versuch eines Tötungsdelikts. Somit habe das Landgericht ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung des Verbrechens bereits angenommen. Jedoch könne in der Verwirklichung eines Geschehens nicht zugleich seine Ankündigung liegen, wie der BGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 08. Juni 1984 – 2 StR 293/84 – erläutert. Insofern liege hier kein Fall des „Inaussichtstellens“ eines Verbrechens vor, was eine Bedrohung jedoch voraussetzt.
Zwar merkt der BGH an, dass „auch in der Ausführung eines Verbrechens, wie etwa bei einer versuchten Erpressung, die Bedrohung mit einem (weiteren) Verbrechen liegen“ könne, wobei sicherlich nicht die erwähnte Erpressung als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB gemeint sein soll, sondern das bei der Erpressung angedrohte „empfindliche Übel“. Jedoch finde sich in den Feststellungen des Landgerichts auch für eine solche Wertung kein Beleg. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass der Messerangriff hier nicht zugleich als Versuch eines Verbrechens und als Androhung desselben gewertet werden kann.