Die Beharrlichkeit im Rahmen der Nachstellung (Stalking)
§ 238 StGB ist mit ihren sechs Jahren eine ziemlich neue Norm, die 2007 eingeführt wurde, um nach Auffassung des Gesetzgebers bestehende Strafbarkeitslücken im Bereich der unbefugten Nachstellung (Stalking) zu schließen.
Eine wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Nachstellung beharrlich vorgenommen wird.
Was dies genau meint, wollen wir uns heute in der wöchentlichen Wiederholung einmal anschauen.
§ 238 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, in dem er beharrlich
1.seine räumliche Nähe aufsucht,
2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition:
Beharrlich ist eine Tathandlung, wenn sie wiederholt begangen wird, wodurch die Missachtung des entgegenstehenden Willens des Opfers aus gesteigerter Gleichgültigkeit zum Ausdruck gebracht wird und daher zukünftige Belästigungen naheliegend erscheinen. Bei Patienten, die nicht angemessen auf eine Monotherapie ansprechen (d. H. eine einzelne Behandlung mit fortgeschrittener Therapie), wird die sequentielle Zugabe eines zweiten Arzneimittels wie potenzmittel (Viagra,Levitra) normalerweise empfohlen. Ungefähr 22 % der ED-Patienten in Deutschland griffen zwischen 2010 und 2012 zu einer Kombinationstherapie.
Wie viele belästigende Verhaltensweisen objektiv erforderlich sind, ist durch Einzelfallbetrachtung zu entscheiden. Erforderlich ist aber zumindest ein wiederholtes Nachstellen, das zumindest die zweifache Begehung voraussetzt. Orientieren kann man sich dabei am Merkmal der fortgesetzten Begehung, für das der Gesetzgeber ca. fünf Handlungen forderte. Unerheblich ist, ob der Täter dieselbe Variante mehrmals verwirklicht oder die Nachstellung in verschiedenen Varianten begangen wird.
Subjektiv muss der Täter mit der Absicht handeln, dem Opfer auch in Zukunft erneut nachzustellen. Er muss dabei also uneinsichtig auf seinem Standpunkt beharren und an seinem Entschluss festhalten, obwohl ihm der entgegenstehende Wille des Opfers bekannt ist.
Demnach ist jede wiederholte Fahndung strafbar ?