Die dauerhafte Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes entfällt nicht durch eine dem Betroffenen mögliche Operation
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 7. Februar 2017 – 5 StR 483/16 eine lesenswerte Entscheidung zur schweren Körperverletzung getroffen, die sicherlich bald Gegenstand von Examensklausuren sein wird. Denn es geht um kein geringeres Problem als die dauerhafte Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes bei der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB und die Frage, ob die Dauerhaftigkeit bei einer dem Betroffenen zumutbaren Operation entfallen kann.
Anlass des Urteils war eine körperliche Auseinandersetzung des Angeklagten mit seinem ehemaligen Mitbewohner, mit dem er sich in einer Asylunterkunft ein Zimmer geteilt hatte. Als der Angeklagte ein Antennenkabel mitnehmen wollte, kam es zu einem zunächst verbal geführten Streit, in dessen Folge der Angeklagte seinem ehemaligen Mitbewohner eine Fernbedienung kräftig auf den Mund schlug. Dann ergriff er ein Küchenmesser und schlug mit diesem mehrere Male in Richtung des Kopfes und des Halses des Mitbewohners. Dieser hob zur Abwehr seine Hände und wurde dort durch das Messer getroffen. Aufgrund der Messerhiebe kam es bei dem ehemaligen Mitbewohner des Angeklagten unter anderem zu Schnittverletzungen an der linken Hand mit Durchtrennungen aller Beugesehnen von vier Fingern einschließlich der Nerven und zu einer potenziell lebensgefährlichen Schlagaderverletzung. Er musste sich einer Notoperation unterziehen. Infolge der Verletzungen ist ihm außerdem ein Faustschluss der linken Hand unmöglich, ebenso ein vollständiges Strecken der betroffenen Finger.
In der Hauptverhandlung führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Hand des Verletzten weitgehend gebrauchsunfähig und eine wesentliche Besserung nicht mehr zu erwarten sei. Die Bewegungseinschränkungen der Finger seien jedoch zum Teil darauf zurückzuführen, dass die erforderliche Nachsorge der Verletzungen nicht gewollt war. Bei einer „ordentlichen Physiotherapie und Revision“ wäre die Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit deutlich geringer gewesen.
Der Angeklagte legte gegen das Urteil das Landgerichts Chemnitz, durch das er wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, Revision ein. Diese blieb jedoch vor dem BGH erfolglos, da auch dieser eine dauernde Unbrauchbarkeit der linken Hand des Verletzten annahm. Dabei machte der BGH auch grundsätzliche Ausführungen zur dauerhaften Unbrauchbarkeit, die das Landgericht Chemnitz nicht näher geprüft hatte.
Der BGH ging dazu auf eine Ansicht in der Literatur ein, nach der die Dauerhaftigkeit der schweren Folge dem Täter nicht zugerechnet werden kann, wenn deren Beseitigung oder Abmilderung dem Opfer machbar und zumutbar gewesen wäre. Als Kriterium stellt diese Ansicht auf die Erfolgsaussicht von Operationen und die damit verbundenen Risiken ab. Lehnt der Verletzte also eine ihm durchaus zumutbare Operation ab, die seinen Zustand verbessern könnte, verneint die Literaturansicht im Ergebnis die schwere Folge.
Der BGH erteilt dieser Ansicht in seinem Urteil jedoch eine klare Absage. Dass der Verletzte eine medizinische Behandlung zur Beseitigung oder Abmilderung der eingetretenen Beeinträchtigungen unterlässt, könne dem Täter nicht zugutekommen, da der von einer schweren Körperverletzung Betroffene ohnehin stets außerordentlich getroffen sei. In aller Regel habe der Betroffene nicht zu hinterfragende Gründe für die Ablehnung einer weiteren Behandlung, wie insbesondere die Furcht vor den mit einer Operation verbundenen Risiken und Leiden oder auch vor schmerzhaften Nachbehandlungen. Außerdem will der BGH vermeiden, dass bei dem Opfer das Gefühl aufkommt, ihm werde durch Gerichtsurteil die dauerhafte Beeinträchtigung abgesprochen.
Hinzu komme, dass die durch das Schrifttum angeführten Kriterien für die anzustellende wertende Betrachtung zu vage seien. Ein rechtlicher Maßstab, anhand dessen Risiken und Qualen gesichtet und dem Opfer zugemutet werden könnten, sei nicht vorhanden. Darüber hinaus sieht der BGH es nicht als Aufgabe der Strafjustiz an, Motive für bzw. gegen eine Operation zu bewerten, da diese vielschichtig sein können. Der BGH bleibt damit bei seiner bisher vertretenen Ansicht, dass die schwere Folge nicht durch etwaige dem Verletzten mögliche Operationen entfällt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin