Die Definition des unmittelbaren Ansetzens beim Versuch
Der Versuch gehört zum Standardwissen im Strafrecht, ohne das man im Examen – und auch schon davor – aufgeschmissen ist. Definitionen und Aufbau sollten sitzen, damit keine wertvolle Zeit verschwendet wird. Wir wiederholen deshalb heute den Begriff des unmittelbaren Ansetzens in unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
In § 22 StGB heißt es zum unmittelbaren Ansetzen:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Definition: Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv eine Handlung vorgenommen hat, die im Falle eines ungestörten Fortgangs des Geschehens ohne Zwischenakte und zeitliche Zäsur in die Tatbestandsverwirklichung münden soll.
Wichtig ist, dem unmittelbaren Ansetzen immer die Vorstellung des Täters zugrunde zu legen und zu erkennen, ob noch Zwischenakte erforderlich sind. Es gibt zahlreiche Modifikationen des unmittelbaren Ansetzens, etwa für Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Unterlassungsdelikte, oder Qualifikationen. Bei der Mittäterschaft zum Beispiel treten alle Mittäter nach der Gesamtlösung in das Versuchsstadium ein, wenn einer von ihnen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin