Die dritte Runde für den tödlichen Brechmitteleinsatz in Polizeigewahrsam
(Darstellung einer Entscheidung des BGH vom 20.06.2012 – 5 StR 536/11)
Nachdem schon der erste Freispruch seiner rechtlichen Überprüfung nicht standhielt, hob der BGH nun auch den zweiten Freispruch des Angeklagten Arztes hinsichtlich des tödlichen Einsatzes von Brechmitteln bei einem mutmaßlichen Drogenkurier auf.
Was im Jahre 2005 geschehen war…
Das Opfer war Anfang 2005 in Polizeigewahrsam gestorben, nachdem der Angeklagte, ein im Beweismittelsicherungsdienst tätiger Arzt, einen Brechmitteleinsatz durchgeführt hatte, um ein vermeintlich verschlucktes Kokainbehältnis zu Beweiszwecken zu sichern. Der Arzt hatte den mutmaßlichen Drogenkurier vorher oberflächlich untersucht und keine Auffälligkeiten feststellen können. Während des Brechmitteleinsatzes kam es dann zu Komplikationen, bei denen ein Notarzt verständigt werden musste, da der Geschädigte nicht mehr ansprechbar war. Nachdem der Notarzt für einen erneut stabilen Zustand des Verdächtigen gesorgt hatte, fuhr der Angeklagte mit seiner Exkorporation fort. Dabei fiel der Geschädigte ins Koma und verstarb einige Wochen danach im Krankenhaus.
Im ersten Verfahren vor dem Landgericht Bremen wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB freigesprochen. Dieses Urteil hob der BGH auf und verwies den Fall erneut an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Allerdings entschied sich auch diese für einen Freispruch des Angeklagten. Der BGH hat nun auch diesen Freispruch unter Hinweis auf durchgreifende Rechtsfehler des Landgerichts aufgehoben und der neuen Schwurgerichtskammer einige deutliche Worte mit auf den Weg gegeben.
Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB
Tatbestand der Körperverletzung § 223 StGB
Zunächst stellte der BGH fest, dass es sich bei dem Brechmitteleinsatz des Arztes um eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung handelte.
Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist bei ärztlichen Eingriffen grundsätzlich gegeben, da er die körperliche Integrität beeinträchtigt und somit eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB darstellt.
Auch den Körperverletzungsvorsatz sah der BGH als nicht anzweifelbar an. Zwar könne man an einen vorsatzausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum denken. Dieser komme allerdings nicht in Betracht, da der Angeklagte die Gefahrenlage nicht verkannt habe. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts vor allem daraus, dass der Angeklagte den Notarzt nach dessen Eingreifen gebeten hatte, noch zu bleiben.
Rechtfertigung des § 81a StPO
In der Regel sind ärztliche Eingriffe jedoch gerechtfertigt. Als Grundlage für den Brechmitteleinsatz in Polizeigewahrsam kommt § 81a StPO in Betracht, nach dem eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden darf, wenn diese für das Verfahren von Bedeutung sind. Zum Tatzeitpunkt war allerdings eine auf § 81a StPO gestützte Maßnahme nach Ansicht des BGH nicht mehr gerechtfertigt, da der Gesundheitszustand des Verstorbenen während der ersten Behandlungsphase schon erkennbar beeinträchtigt und das Risiko von erneut auftretenden Komplikationen auch nach der Zustandsverbesserung noch zu hoch war. Damit verstieß der Eingriff gegen § 81a Abs. 1 S. 2, weil körperliche Nachteile durchaus zu erwarten gewesen seien. Zudem sei der Verdacht der Bewusstseinstrübung gegeben gewesen, der weiteren Maßnahmen zwingend entgegengestanden habe.
Außerdem sei die nochmalige Befüllung des Magens mit Wasser durch gewaltsames öffnen des Mundes unter größerem Kraftaufwand offensichtlich unverhältnismäßig und demnach nicht nach § 81a StPO zu rechtfertigen. Ein milderes Mittel wäre gewesen, das Drogenbehältnis im Wege der natürlichen Ausscheidung zu erlangen und zu sichern.
Fahrlässiges Herbeiführen der Todesfolge im Sinne des § 227 StGB
Hinsichtlich des eingetretenen Todeserfolges sprach der BGH dem Angeklagten Fahrlässigkeit zu.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Die für die Fahrlässigkeit erforderliche objektive Sorgfaltspflichtverletzung war hier durch die vorsätzliche Begehung des Grunddelikts (der Körperverletzung) erfüllt. Ebenso sei der Eintritt der Todesfolge objektiv vorhersehbar gewesen. Für diese ist entscheidend,
„ob vom Täter in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Todeseintritt vorausgesehen werden konnte oder ob aus dieser Sicht die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist.“
Dem Argument des Landgerichts, der Angeklagte hätte bei der vorgenommenen Untersuchung keine Auffälligkeiten beim Opfer diagnostizieren können, stimmte der BGH ebenso zu wie der Annahme, dass die Einzelheiten des tödlichen Ablaufs nicht absehbar gewesen seien. Dies sei jedoch nicht erforderlich, da die Vorhersehbarkeit sich nicht auf alle Einzelheiten beziehen müsse. Vielmehr hätte der fachkundige Angeklagte bei einem solchen Zwangseingriff mit solchen Komplikationen rechnen müssen, da dies naturgemäß auch zum beruflichen Erfahrungsbereich des Angeklagten gehöre. Demnach sei eine Körperverletzung mit Todesfolge durchaus annehmbar.
Fazit
Es bleibt also mit Spannung zu erwarten, ob sich die nächste Schwurgerichtskammer den Ausführungen des BGH anschließen wird. Bei diesen überzeugenden und durchaus nachvollziehbaren Argumenten dürfte es allerdings nicht wieder zu einem Freispruch kommen. Noch deutlicher kann der BGH schließlich kaum vorprüfen, welches Ergebnis er halten will. Neben der praktischen Relevanz bietet das Urteil im Übrigen auch für Studenten eine gute Übung, um sich noch einmal mit der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB auseinanderzusetzen.
Aber auch Ärzten, die im Auftrag der Polizei tätig werden, sollte deutlich gemacht werden, dass nicht jedes Mittel recht ist, ein Ziel zu erreichen. Es ist erschreckend, dass Menschen im Polizeigewahrsam unter ärztlicher Auffsicht unnötig zu Tode kommen.
Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Drogenstrafrecht aus Berlin