Die eingeschränkte Bindungswirkung des Deals im Strafprozess
Die Verständigung, die auch als „Deal“ bekannt ist, ist immer wieder Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH), weil sie in der Praxis oftmals nicht richtig durchgeführt wird.
Erst kürzlich musste der BGH mit Beschluss vom 8. November 2018 – 4 StR 268/18 ein Urteil des Landgerichts Essen aufheben, weil das Gericht den Angeklagten erst nach der Vereinbarung des Deals über dessen eingeschränkte Bindungswirkung informiert hatte. Das Gericht hätte den Angeklagten allerdings bereits bei der Unterbreitung eines Verständigungsvorschlags über die eingeschränkte Bindungswirkung informieren müssen.
Eingeschränkte Bindungswirkung bedeutet, dass das Gericht nicht mehr an die ausgehandelte Verständigung gebunden ist, wenn es bedeutsame Umstände übersehen hat oder sich in der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben haben und das Gericht eine Strafe außerhalb des verabredeten Strafrahmens verhängen möchte.
Dass die Verständigung in diesen Fällen nicht bindend ist, muss der Angeklagte wissen, bevor er der Verständigung zustimmt.