Die Heimtücke und ihr verflixter Hinterhalt
(Entscheidungsbesprechung BGH 4 StR 416/14 vom 6. November 2014)
Erstes Semester Jura, die Hörsäle sind voll und es steht Strafrecht auf dem Vorlesungsplan. Damit Studierende gleich den richtigen Eindruck bekommen, nämlich dass Strafrecht immer spannend ist, geht es regelmäßig mit Körperverletzungs- und Tötungsdelikten los (und nicht etwa mit der ebenfalls strafbewehrten aber deutlich weniger spektakulären Unterhaltspflichtverletzung) Und auch wenn darüber debattiert wird, den Mordparagrafen zu reformieren, so wird es wohl noch dauern, bis sich Studierende die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten unzähligen Ausnahmen und Einschränkungen zum Heimtückemord nicht mehr merken müssen. Denn würde man die formelhafte Definition der Heimtücke ungefiltert anwenden, so würden sich in Deutschlands Gefängnissen eindeutig mehr Leute finden, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe absitzen müssen.
Definition der Heimtücke: Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.
Definition der Arglosigkeit: Arglos ist, wer sich bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht.
Definition der Wehrlosigkeit: Aufgrund dieser Arglosigkeit ist jemand wehrlos, wenn er in der Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist.
Einschränkungen
Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Arglosigkeit ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Die Rechtsprechung hat hierzu allerdings einige Fallgruppen entwickelt, bei denen der Zeitpunkt der Arglosigkeit entsprechend vorgelagert wird. So etwa bei Schlafenden, bei denen darauf abgestellt wird, ob sie im Zeitpunkt des Einschlafens arglos waren. Eine weitere Fallgruppe wurde für Situationen entwickelt, in denen das Opfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt wird. Wird dem Opfer erst dann klar, dass ein Angriff auf sein Leben stattfinden soll, so ist es trotzdem noch arglos, weil es in diesen Fällen auf den Zeitpunkt des Lockens in den Hinterhalt ankommt. Allerdings, und hier kommt nun eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ins Spiel, muss der Täter schon in dem Moment, in dem er das Opfer in den Hinterhalt lockt, mit Tötungsvorsatz handeln.
Entscheidung des BGH vom 6.November 2014 – 4 StR 416/14
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in ihrer Garage aufgelauert, um auf diese Weise ein Gespräch mit ihr zu erzwingen. In der Garage kam es zu einem kurzen Wortgefecht, woraufhin der Angeklagte den Arm von hinten um seine Frau legte und sie zu sich heranzog. Nach der Ankündigung, dass er sie jetzt umbringen werde, stach er ihr mit einem 30cm langen Fleischspieß kräftig in den Hals. Die Frau sackte in sich zusammen und stellte sich tot. Der Angeklagte lief daraufhin noch längere Zeit in der Garage herum, ohne sich um die Frau zu kümmern, verließ dann die Garage und schloss das Tor von außen. Die Frau konnte noch gerettet werden. Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Angeklagten aufgrund dieses Geschehens wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.
Diese Entscheidung hob der BGH in der Revision des Angeklagten auf, weil das Landgericht Bielefeld rechtsfehlerhaft von einem versuchten Heimtückemord ausgegangen sei. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte seine Tatvorbereitungen zumindest getroffen, um ein Gespräch mit seiner Ehefrau zu erzwingen. Einen entsprechenden Tötungsvorsatz sah der BGH jedoch erst in dem Zeitpunkt als gegeben an, in dem der Angeklagte die Geschädigte von hinten umklammerte und angekündigte, sie umzubringen. In diesem Moment, also bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, sei die Geschädigte wegen der Ankündigung des Angeklagten aber nicht mehr arglos gewesen. Auch die anerkannte Vorverlagerung für den Fall des planmäßigen Hinterhalts sah der BGH nicht als gegeben an. Denn auch in dieser Konstellation muss der Täter bereits in dem Moment, in der er das Opfer in den Hinterhalt lockt, mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Dies konnte in dem zu verhandelnden Fall jedoch nicht belegt werden.