Die (nicht) erlaubte Körperverletzung in der dritten Halbzeit
Wenn man jemanden schlägt, stellt dies grundsätzlich eine Körperverletzung da. Eine Strafbarkeit scheidet aber aus, wenn man z.B. aus Notwehr handelt oder der Körperverletzung eine Einwilligung der verletzten Person vorausgeht.
Zur Einwilligung heißt es in § 228 StGB, dass derjenige grundsätzlich nicht rechtswidrig handelt, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person begeht (z.B. beim Boxkampf, Tätowierer, Chirurg). Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung kommt aber in Betracht, wenn die Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Nach einem Bericht von Spiegel Online hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur umstrittenen Frage Stellung genommen, ob sich Teilnehmer einer verabredeten einvernehmlichen Massenschlägerei strafbar machen können. Diese unter Hooligans und Jugendgruppen verbreitete Freizeitgestaltung war in seiner rechtlichen Bewertung umstritten. Der BGH hat nun entschieden, dass aufgrund der bestehenden Eskalationsgefahr ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Im Gegensatz zu körperbetonten Sportarten gibt es bei Massenschlägereien niemanden, der die Einhaltung von Regeln überwacht.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin