Die Qual der Rechtsmittelwahl
An der Richtigkeit des einen oder anderen Strafurteils kann man freilich zweifeln. Deshalb sieht die Strafprozessordnung die Möglichkeit vor, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Dazu zählen die Berufung und die Revision. Die Berufung führt im Ergebnis zu einer vollständigen Überprüfung des Urteils, die Revision nur zu einer Überprüfung auf Rechtsfehler. Weil aber von einem Angeklagten ohne juristische Fachkenntnisse nicht erwartet werden kann, dass er mit den Unterschieden von Berufung und Revision vertraut ist, besagt § 300 StPO klar und deutlich: „Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.“
Die Nichtbezeichnung des Rechtsmittels wurde nun aber einer Anwältin zum mehr oder weniger tragischen Verhängnis, die für ihren Mandanten beim Amtsgericht Tiergarten „Rechtsmittel“ eingelegt hatte. Dies geschah zwar rechtzeitig innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung, das Rechtsmittel wurde aber nicht weiter begründet. Erst einen Monat später, am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, schickte die Anwältin zwei Seiten einer möglichen – nicht unterschriebenen – Revisionsbegründung an das Amtsgericht. Bereits am nächsten Tag erklärte sie jedoch, dieser Entwurf einer Revisionsschrift sei irrtümlich übersandt worden. Das Rechtsmittel wurde folglich vom zuständigen Landgericht Berlin als Berufung behandelt. Dagegen wendete sich die Anwältin mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei gleichzeitiger Einlegung der Revision.
Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 14.10.2015 – (4) 161 Ss 232/15 (199/15) und einem lesenswerten abschließenden obiter dictum dazu geäußert. Das Kammergericht stellt klar, dass das eingelegte Rechtsmittel seinem Wesen nach von Anfang an als Berufung zu behandeln war. Zwar wäre der Übergang zur Revision möglich gewesen, dies jedoch nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist. Das ist vorliegend mangels vollständiger Revisionsbegründung aber nicht fristgerecht geschehen. Erst am Tag nach der „versehentlichen“ Übersendung des Entwurfs habe die Verteidigerin das Rechtsmittel erstmals als Revision bezeichnet. Zudem komme eine Wiedereinsetzung mit dem Ziel der Revisionswahl nicht in Betracht. Die Berufung stünde nun endgültig als Rechtsmittel fest, was zu einer umfänglichen Überprüfung des angefochtenen Urteils führe. Insofern bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis des Angeklagten hinsichtlich einer angestrebten Revision.
Man sieht, dass bei der Wahl des Rechtsmittels doch einige Regeln einzuhalten sind, wenn man spezielle Wünsche an die Urteilsüberprüfung hat. Diese sollte man rechtzeitig äußern.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg