Die Selbstbedienungstankstelle und ihre Probleme – ein Überblick
Die Selbstbedienungstankstelle, an der getankt aber nicht bezahlt wird, ist ein absoluter Examensklassiker. Nicht umsonst, denn der auf den ersten Blick einfach scheinende Fall bringt eine Reihe von Problemen mit sich, bei denen der Teufel im Detail steckt. Da kann es schon mal passieren, dass man die eine oder andere Einzelheit übersieht und sich bei der Einordnung zwischen Diebstahl, Unterschlagung und Betrug verzettelt oder den Versuch als Vollendung qualifiziert. Umso schöner ist es, dass ein solcher Fall mal wieder vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde (Beschluss vom 13.01.2016 – 4 StR 532/15).
In dem zu verhandelnden Fall wurde der Angeklagte vom Landgericht Mönchengladbach unter anderem wegen Betrugs verurteilt, weil er mit einem zuvor entwendeten Auto zu einer Tankstelle fuhr, das Auto betankte und die Tankstelle anschließend – wie von vorneherein geplant – ohne Bezahlung der eingefüllten Treibstoffmenge verließ. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein, woraufhin der BGH die Verurteilung wegen vollendeten Betruges abänderte.
Der vollendete Betrug, § 263 StGB
Für den Betrug bedarf es zu nächst einer Täuschung über Tatsachen. Tatsachen sind alle Vorgänge der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Dazu gehören sowohl innere als auch äußere Vorgänge, sodass die fehlende Zahlungsbereitschaft des Angeklagten eine innere Tatsache darstellt, über die er konkludent durch das Betanken des Autos täuschte.
Weiteres Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist, dass bei dem Getäuschten ein Irrtum, also eine Fehlvorstellung über diese Tatsachen, hervorgerufen wird. Problematisch war hier, dass überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wurde. Denn wird der Tankvorgang nicht vom Personal wahrgenommen, so kann sich auch niemand über die Zahlungsbereitschaft des Tankenden irren. Für den Angeklagten wirkten sich diese fehlenden Feststellungen zu seinen Gunsten aus, da – in dubio pro reo – nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er beim Kassenpersonal einen Irrtum hervorgerufen hatte.
Der versuchte Betrug
Gleichwohl bejahte der BGH einen versuchten Betrug mit der knappen Begründung, dass der Angeklagte das Benzin von vorneherein unter Vorspiegelung seiner nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich bringen wollte, ohne den Kaufpreis zu entrichten. In der Examensklausur müsste man hier selbstverständlich genauer auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale eingehen.
Tatentschluss hatte der Angeklagte unproblematisch hinsichtlich der Täuschung über seine Zahlungsbereitschaft, die nach seiner Vorstellung zu einem Irrtum über diese beim Kassenpersonal führen sollte. Die Vermögensverfügung ist nach herrschender Ansicht in der Duldung des Tankvorgangs durch das Personal zu sehen, das den Tankvorgang gestattet, weil es irrtumsbedingt von der Zahlungswilligkeit des Tankenden ausgeht. Dadurch, dass das Benzin nicht bezahlt wurde, ist mangels Zufluss eines ausgleichenden Äquivalents auch ein Vermögensschaden zu bejahen. Da der Vermögensschaden nicht beim Kassenpersonal, sondern beim Tankstellenbetreiber entsteht, sind die Voraussetzungen eines Dreiecksbetrugs anzusprechen. Die faktische Nähe zwischen Kassenpersonal und Tankstellenbetreiber ist in der Regel durch den Arbeitsvertrag gegeben. Zudem handelte der Angeklagte in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und setzte beim Einfüllen des Benzins unmittelbar zur Tat ein. Ein versuchter Betrug ist somit gegeben.
Warum dieser ganze Vorgang nicht den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, hat der BGH nicht erwähnt, sollte aber im Rahmen einer Examensklausur unbedingt geprüft werden. Die Probleme fangen hier nämlich schon bei der Fremdheit der Sache an.
Wie wir wissen, ist eine Sache fremd, wenn sie nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht. Die Eigentumsverhältnisse richten sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Zu denken ist hier daran, dass durch das Einfüllen des Benzins ein gesetzlicher Eigentumserwerb in Form der Vermischung nach § 947 BGB stattgefunden haben könnte. Allerdings würde dann lediglich Miteigentum begründet, sodass das Benzin weiterhin eine fremde Sache bleibt. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb scheitert nach herrschender Ansicht daran, dass die Übereignung erst an der Kasse stattfindet.
Wer diese Probleme im Rahmen der Fremdheit angesprochen hat, muss sich bei der Wegnahme fragen, ob überhaupt ein Gewahrsamsbruch vorliegt oder ob möglicherweise ein Einverständnis in den Gewahrsamswechsel vorliegt. Hier ist wiederum zu differenzieren. Nimmt das Kassenpersonal den Tankvorgang wahr, so liegt in dessen Duldung ein individuelles Einverständnis. Dass sich das Personal dabei über die fehlende Zahlungswilligkeit des vermeintlichen Kunden irrt, spielt für das Einverständnis keine Rolle, solange kein Zwang vorliegt. Wird der Tankvorgang nicht beobachtet, so soll in dem Bereitstellen der Tanksäule ein generelles Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel gegeben sein. In jedem Fall aber führt das Einverständnis zur Verneinung des Diebstahls.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg