Die Telefonüberwachung der „Letzten Generation“ erfolgte rechtmäßig
Die Abhörung des Pressetelefons der „Letzten Generation“ erfolgte rechtmäßig, da ein Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung bestand. Straftaten seien nach Ansicht des Landgerichts München kein Mittel des demokratischen Diskurses.
Zum Sachverhalt
Im Juli 2023 wollten die Gesellschaft für Freiheitsrechte, Reporter ohne Grenzen und drei Journalisten die Abhörung des Pressetelefons der „Letzten Generation“ durch eine erfolgte Telekommunikationsüberwachung gerichtlich überprüfen lassen. Das Amtsgericht München wies deren Anträge als unbegründet zurück. Eine daraufhin eingelegte sofortige Beschwerde wurde am 29.07.2024 vom Landgericht München als unbegründet verworfen (Az. 2 Qs 33/23).
Begründung des Beschlusses durch das Landgericht München
Nach Ansicht des Landgerichts bestehe bei den Mitgliedern der Gruppe ein qualifizierter Anfangsverdacht hinsichtlich der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB. Nach Ansicht der Kammer erscheine eine Rechtfertigung der Straftaten durch zivilen Ungehorsam so wenig naheliegend wie durch einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB.
Die Kammer bezog grundsätzlich Stellung zur Herangehensweise der Gruppe: „Entscheidend ist, dass der gesellschaftliche Diskurs durch illegitime Mittel verletzt wird, indem eine Gruppierung versucht, sich – gegebenenfalls moralisch überhöhend – über die rechtsstaatliche Ordnung und die konsentierten Formen der demokratischen Abläufe zu stellen. Straftaten sind kein Mittel der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Diskussion. […] Moralische Argumente können jenseits der Gesetze eine Strafbarkeit weder begründen noch negieren.“
Der Tatbestand wäre, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch nicht gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgeschlossen. Danach wäre eine Bildung einer kriminellen Vereinigung ausgeschlossen, wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Die Begehung von Straftaten der „Letzten Generation“ sei aber nicht nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung. Die Kammer stellte, verweisend auf den Bundesgerichtshof, darauf ab, dass „durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird“, was bei der „Letzten Generation“ der Fall sei.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg