Die tückischen Konkurrenzen
Im studentischen Alltag sorgt das Thema der Konkurrenzen immer wieder für Schweißausbrüche. Denn wer erst einmal alle Delikte eines Sachverhaltes geprüft hat, muss sich danach auch die Frage stellen, wie sich der Täter im Ergebnis eigentlich strafbar gemacht hat. Dabei kann man durchaus ins Schleudern geraten. Geht es in der Klausur dann doch mal schief, drückt der Prüfer vielleicht ein Auge zu. Bei Gericht ist das jedoch nicht ganz so einfach. Schließlich hängt von der Urteilsformel für den Angeklagten alles ab. Aus ihr geht hervor, wegen welcher Delikte sich der Angeklagte unter Berücksichtigung der Konkurrenzen strafbar gemacht hat. Zudem wird aus den einzelnen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, sodass sich ein prüfender Blick allemal lohnt.
So auch bei einem Angeklagten, der ein Auto mit deliktischer Herkunft erwarb und sich dazu gefälschte Fahrzeugpapiere herstellte. Mit denen versuchte er dann, das Auto im Internet an den Mann zu bringen und mit den gefälschten Papieren über die illegale Herkunft des Fahrzeugs zu täuschen. Nachdem dem ersten Kaufinteressenten Ungereimtheiten auffielen, ließ er vom Kauf des Autos ab. Es meldete sich jedoch noch ein zweiter Interessent. Blöd nur, dass auch diesem die Ungereimtheiten bei den Fahrzeugpapieren auffielen. Als er daraufhin ein kurzes Telefonat führen wollte, flüchtete der Angeklagte.
Aufgrund dieses Geschehens verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Hinzu kam die tatmehrheitliche Verurteilung aufgrund des ersten Verkaufsversuchs wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Wegen des zweiten Verkaufsversuchs packte das Landgericht noch einmal eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten drauf, wieder wegen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug. Damit kam der Angeklagte zuzüglich seiner Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.
Dieser Schuldspruch hielt jedoch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht stand. Grund dafür war, dass das Landgericht die beiden Verkaufsversuche als selbstständige Taten gewürdigt und dafür einzelne Freiheitsstrafen verhängt hat. Wird eine gefälschte Urkunde jedoch dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nach Ausführungen des BGH nur eine Urkundenfälschung vor. Da der Angeklagte in beiden Fällen von den zuvor gefälschten Fahrzeugpapieren Gebrauch gemacht hatte, habe er sich insofern nur wegen einer Urkundenfälschung strafbar gemacht. Diese verklammere den zweimaligen Betrugsversuch dann zur Tateinheit. Dies hat wiederum zur Folge, dass die weitere Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen des zweiten Verkaufsversuchs entfallen musste.
Für den Angeklagten hat sich die falsche Anwendung der Konkurrenzen durch das Landgericht dann aber doch nicht so richtig gelohnt, da der BGH lediglich den Schuldspruch geändert und die Gesamtstrafe bestehen lassen hat. Mit Blick auf die Vielzahl und die Höhe der weiteren Einzelfreiheitsstrafen könne ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten erkannt hätte.
Besprechung des Beschlusses des BGH vom 07.Mai 2014 – 4 StR 95/14 –
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