Die üble Nachrede – § 186 StGB

Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand für Angriffe auf die Ehre. Heute wollen wir uns einmal damit beschäftigen, was sich hinter diesem Begriff verbirgt.

In § 186 StGB heißt es: „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Tathandlung des § 186 StGB ist also das Behaupten oder Verbreiten der zum Herabwürdigen oder Verächtlichmachen geeigneter Tatsachen gegenüber einem Dritten.

Schauen wir uns die Tatbestandsmerkmale des § 186 StGB einmal genauer an:

Behaupten heißt, etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinzustellen, gleichgültig ob es als Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung erscheint. Verbreiten ist das Mitteilen einer Tatsache als Gegenstand fremden Wissens.

Tatsachen sind konkrete Geschehnisse, Zustände und Verhältnisse der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Da Äußerungen oftmals sowohl Tatsachen als auch Werturteile enthalten, bereitet eine Einschätzung häufig Schwierigkeiten. In einem solchen Fall ist auf die Dominanz des jeweiligen Elements der Äußerung abzustellen. Ehrenrührig ist eine Tatsache außerdem dann, wenn sie dazu geeignet ist, das Opfer verächtlich oder lächerlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Der Vorsatz des Täters muss sich darauf beziehen, dass die Tatsache ehrenrührig ist, dass der Täter sie behauptet oder verbreitet und dass die Äußerung an eine dritte Person gelangt.

Auch darf die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr sein. Die Unwahrheit der behaupteten Tatsache ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal, sondern vielmehr eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, weshalb sich der Vorsatz hierauf nicht beziehen muss.

Ein Ausschluss der Rechtswidrigkeit des § 186 StGB kommt in den Fällen des § 193 StGB in Betracht, wenn mit der Äußerung also berechtigte Interessen gewahrt werden. Hier ist dann stets eine Interessenabwägung durchzuführen.

Der § 186 Hs. 2 StGB enthält zudem eine Qualifikation. Demnach ist die Tat qualifiziert, wenn sie öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen wird. Öffentlich ist eine Äußerung, wenn sie konkret eine größere, nicht durch nähere Beziehungen zu einander verbundene Anzahl von Personen zur Kenntnis nehmen kann.

Fazit:

Der § 186 StGB schützt folglich den guten Ruf eines Opfers, indem er bestimmte Tatsachenbehauptungen, die Dritten gegenüber aufgestellt werden, unter Strafe stellt. Die Besonderheit bei § 186 StGB ist, dass die Nichterweislichkeit der Wahrheit im Gegensatz zu den §§ 185, 187 StGB zu Lasten des Täters geht.

Wenn der Täter also eine Tatsache behauptet, bei der sich im Nachhinein nicht beweisen lässt, ob sie wahr oder unwahr ist, so hat sich der Täter dennoch gem. § 186 StGB strafbar gemacht, während die Nichterweislichkeit der Wahrheit bei den §§ 185, 187 StGB nach dem „in-dubio-pro-reo“- Grundsatz zu einer Verneinung der „Unwahrheit“ der Tatsache und folglich zu einem Freispruch führen würde.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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