Die vergiftete Babynahrung und der Rücktritt von einem beendeten Versuch
Ein strafrechtlicher Rücktritt vom Versuch ist gemäß § 24 Abs. 1 StGB gegeben, wenn ein Täter freiwillig eine weitere Ausführung seiner Tat aufgibt (bei einem unbeendeten Versuch) oder deren Vollendung verhindert (bei einem beendeten Versuch).
In seiner Entscheidung vom 05. Juni 2019 (1 StR 34/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob bei einem Rücktritt von einem beendeten Versuch an die Verhinderung des Erfolgseintritts über die bloße Ursächlichkeit des Rücktrittsverhalten hinaus weitere Anforderungen zu stellen sind.
In dem vorliegenden Fall kaufte sich der Angeklagte fünf Gläser mit Babynahrung, öffnete diese und fügte der Babynahrung jeweils eine tödliche Dosis der Chemikalie Ethylenglykol hinzu. Anschließend verteilte er die Gläser an einem Samstagabend in fünf verschiedenen Märkten in Friedrichshafen. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass hierdurch Babys sterben könnten. Nachdem er alle Gläser verteilt hatte, verschickte der Angeklagte eine anonyme E-Mail an das Bundeskriminalamt, eine Verbraucherschutzzentrale sowie sechs Einzelhandelskonzerne, in der er mitteilte, dass sich in fünf Märkten jeweils ein Glas mit vergifteter Babynahrung befände. Die Marke und Geschmacksrichtung bezeichnete er dabei konkret, nicht aber die direkt betroffene Filiale. Der Angeklagte forderte zudem eine Zahlung in Höhe von 11,75 Mio. Euro und gab an, dass er anderenfalls weitere vergiftete Gläser ohne Warnung in weiteren Märkten platzieren würde. Der Polizei gelang es alle Gläser rechtzeitig sicherzustellen und den Angeklagten einige Tage später festzunehmen. Zu der vom Angeklagten angestrebten Zahlung kam es nicht. Das Landgericht Ravensburg hatte das Tatgeschehen als versuchten Mord (§§ 211, 22, 23 StGB) in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 253, 255, 22, 23 StGB) in der Konstellation des Versuchs der Erfolgsqualifikation gewertet.
Dies sah der Bundesgerichtshof jedoch anders. Der Angeklagte sei strafbefreiend vom versuchten Mord und von der versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge zurückgetreten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ein Rücktritt von einem beendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB auch dann in Betracht, wenn der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder optimale gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist.
Es komme nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten, auf ein „ernsthaftes Bemühen“ komme es hier nicht an. Erforderlich sei aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist. Ohne Belang sei dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten.
Indem der Angeklagte in einer anonym verfassten E-Mail mit einem konkreten Hinweis auf die vergifteten Gläser mit Babynahrung aufmerksam machte, habe er eine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die nicht nur aus seiner Sicht zur Sicherstellung der kontaminierten Produkte führen sollte, sondern tatsächlich zu deren Auffinden führte und sich damit für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erwies.
Zwar reiche es für einen Rücktritt nicht aus, wenn der Täter den Taterfolg weiterhin billigend in Kauf nimmt. Vorliegend könne hiervon jedoch nicht mehr ausgegangen werden.
Obwohl der Angeklagte nicht die direkt betroffenen Filialen bekannt gab und somit nicht die sicherste Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung wählte, machte er dennoch so genaue Angaben zur Ermöglichung von deren Sicherstellung, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass er eine mögliche Tötung von Kleinkindern weiterhin billigte.
Im Ergebnis verbleibe daher nur eine Strafbarkeit wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung.