Die Wohnung beim Wohnungseinbruchdiebstahl
Das heutige Thema der wöchentlichen Wiederholung ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl. Aufgrund der mit dem Einbruch verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Geschädigten handelt es sich um eine Diebstahlsqualifikation mit erhöhter Strafandrohung. Das Gesetz sieht für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Der Wohnungseinbruch wird im Gesetz gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie folgt bescchrieben:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
Aufgrund der hohen Strafe ist es zunächst einmal wichtig zu wissen, wie das Gebäude beschaffen sein muss, um unter den Begriff der Wohnung zu fallen.
Definition: Eine Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient.
Nach dem Gesetzeszweck müssen keine Schlafräume in der Wohnung vorhanden sein. Ferner kann auch ein Hotelzimmer als Wohnung erfasst werden, da dieses gleichermaßen Mittelpunkt des privaten Lebens sein kann. Nicht erfasst sind hingegen leer stehende Wohnungen, da hier die als schützenswert erachtete Privatsphäre fehlt.
Auch Nebenräume wie beispielsweise Keller, Treppen und Flure gehören zur Wohnung. Räume, die allerdings lediglich den Zugang zu jeweils selbstständigen Wohneinheiten herstellen, wie der Eingangsbereich eines Hotels oder eines Seniorenheims, sind nicht geschützt.
Bei gemischt genutzten Gebäuden liegt ein Wohnungseinbruchsdiebstahl nur vor, wenn der Täter in den Wohnraum eindringt, auch wenn er aus dem anliegenden Geschäftsraum stehlen will.
Demzufolge verneint die Rechtsprechung aufgrund des Gesetzeswortlauts die Qualifikation, wenn der Täter in einen Geschäftsraum einbricht und lediglich aus dem abgrenzbaren Wohnbereich stehlen will, solange dieser von den Räumlichkeiten, in die eingebrochen wurde, völlig getrennt ist.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg