Die zeitlichen Grenzen einer Schlägerei gemäß § 231 StGB
Eine Schlägerei im Sinne des § 231 StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken.
Die Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB weist im Vergleich zu anderen Straftatbeständen einige Besonderheiten auf. Bestraft wird die Beteiligung an der Schlägerei als solcher, wobei der aus der Auseinandersetzung resultierende Erfolg (der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung) als objektive Bedingung der Strafbarkeit kein Bestandteil des objektiven Tatbestandes ist. Darüber hinaus verzichtet der § 231 StGB gänzlich auf ein Erfordernis der Kausalität zwischen der eingetretenen Rechtsgutsverletzung und den Beteiligungshandlungen des Täters im Rahmen der Schlägerei. Entscheidend ist allein, dass die Rechtsgutsverletzung durch die Schlägerei als Gesamtgeschehen verursacht wird. Somit macht sich ein an einer Schlägerei Beteiligter gemäß § 231 StGB selbst dann strafbar, wenn diesem im Rahmen des Strafverfahrens nicht klar nachgewiesen werden kann, dass seine Beteiligungshandlungen die Rechtsgutsverletzung herbeigeführt haben.
Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Urteils vom 12. Mai 2020 (1 StR 368/19) damit zu befassen, ab wann bzw. bis wann eine Beteiligung an einer Schlägerei gegeben ist.
Im Zuge einer verabredeten Auseinandersetzung zwischen zwei Jugendlichen kam es zum Eingreifen Dritter. Anlass für die Auseinandersetzung war die Verabredung zweier Jugendlicher zu einem Zweikampf. Zum Austragungsort brachten beide Jugendlichen Bekannte mit, hierunter auch den Angeklagten, weshalb mindestens 22 Sympathisanten am Austragungsort anwesend waren. Beide Jugendlichen begannen sich wechselseitig Körperverletzungen beizubringen.
Der Angeklagte und ein weiterer Sympathisant eines der Jugendlichen befürchteten der von ihnen unterstützte Jugendliche werde den Kampf als Verlierer beenden, weshalb sie einvernehmlich arbeitsteilig gegen dessen Kontrahenten vorgingen. Der Angeklagte sprang den betroffenen Jugendlichen von hinten an und umklammerte ihn, um dessen Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken. Der weitere Sympathisant versetzte dem Betroffenen zwei Schläge. Der Angeklagte versetzte dem Betroffenen daraufhin von hinten einen Faustschlag in das Gesicht.
Im Anschluss kam es zu weiteren Tätlichkeiten gegenüber dem Betroffenen durch Dritte. Die Auseinandersetzung endete als der weitere Jugendliche an den zu diesem Zeitpunkt wehrlosen Betroffenen herantrat und diesem mindestens drei wuchtige Schläge gegen den Kopf versetzte. Der Betroffene erlitt eine Bewusstseinsstörung und eine Nasenbeinfraktur und erstickte schließlich an infolge der Verletzungen eingeatmetem Blut. Welcher Schlag in das Gesicht die Nasenbeinfraktur verursacht hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Im Zuge dessen nahm der BGH an, dass die Schlägerei bereits mit dem Eingreifen des Angeklagten und des Dritten begann. Diese Schlägerei dauerte bis zu den letzten Schlägen durch den weiteren Jugendlichen an.
Hierzu führte der BGH aus, dass die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen nicht gleichzeitig begangen werden müssen. Eine Schlägerei im Sinne des § 231 StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind, und zwischen diesen Vorgängen ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist.
Vorliegend lag ein einheitliches Gesamtgeschehen vor, bis sich die Gruppe auflöste. Das Verhalten des Angeklagten begründete folglich die fortdauernde Schlägerei, welche im Tod des Betroffenen mündete. Der Angeklagte machte sich gemäß § 231 StGB strafbar. Ob die Angriffshandlungen des Angeklagten tatsächlich den Tod des betroffenen Jugendlichen verursachten, war nicht weiter erheblich.
Das vorliegende Urteil verdeutlicht in besonders anschaulicher Weise, wie riskant die Beteiligung an einer Schlägerei für einen Beteiligten sein kann, da § 231 StGB nur darauf abstellt, dass die Rechtsgutsverletzung aus der Schlägerei hervorgeht. Angesichts der mitunter weitreichenden Dauer einer Schlägerei welches sich nicht in einzelne „Zweikämpfe“ aufteilen lässt, riskiert selbst ein lediglich zu Beginn der Schlägerei Beteiligter für die Folgen fortdauernder Körperverletzungen durch Dritte einstehen zu müssen.