Diebstahl mit Waffen durch das Mitsichführen eines Seitenschneiders?
Man stelle sich einmal folgende Situation vor: Beim Einkaufen steckt man geistesabwesend und versehentlich einen Artikel ein, wobei einen das Personal erwischt. Bei der anschließenden Durchsuchung stellt sich heraus, dass man noch einen Seitenschneider mit sich trägt. Und nun der Schock – der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen. Bei dem Seitenschneider soll es sich um ein „gefährliches Werkzeug“ gehandelt haben. Ob der Vorwurf zutreffend ist, kommt auf die konkrete Beschaffenheit des Seitenschneiders an.
Die Rechtsprechung hat sich Ende letzten Jahres abermals damit beschäftigt, welche Voraussetzungen zur Annahme des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs im Rahmen des schweren Raubes vorliegen müssen. In der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 2017 – 16 Kls 412 Js 64048/17 ging es um einen Seitenschneider, den der Beschuldigte wissentlich in seiner Hosentasche mit sich führte, als er mit gestohlener Kleidung aus einem Kaufhaus flüchtete. Dabei wurde allerdings das Personal auf ihn aufmerksam.
Die Diskussion um das „andere gefährliche Werkzeug“ im Rahmen des Diebstahls mit Waffen dreht sich seit jeher um die Frage, ob es bereits ausreicht, dass ein mitgeführter körperlicher Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle eines Einsatzes erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen oder ob darüber hinaus der Wille, den Gegenstand gegen Personen einzusetzen erforderlich ist.
Das Landgericht verneinte das Erfordernis einer solchen Gebrauchsabsicht in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Absicht, das Werkzeug gegen Personen einzusetzen ist nur im Rahmen der Tatbestandalternative des § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB erforderlich, bei der eine explizite Verwendungsabsicht verlangt wird. Nach Auffassung des Landgerichts genüge es bereits, dass man das gefährliche Werkzeug bei sich hat und sich bewusst ist, jederzeit darauf zugreifen zu können.
Allerdings muss es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Personen herbeizuführen oder der in seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingesetzt werden zu können. Erst dann ist das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu bejahen.
Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem mitgeführten Seitenschneider nicht um einen objektiv gefährlichen Gegenstand. Ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug eingesetzt zu werden, muss anhand seiner konkreten Beschaffenheit entschieden werden. Als Gebrauchsgegenstand ist ein Seitenschneider nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt, sondern wird bei einem Diebstahl möglichweise zur Entfernung von Sicherungs- und Preisetiketten genutzt. Auch ist ein Seitenschneider aufgrund seiner Beschaffenheit noch nicht objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen. So ist aufgrund seiner Größe und seines geringen Gewichts auch kein Einsatz als Schlag- und wegen seiner kleinen Zangenöffnung auch nicht als Stichwerkzeug möglich.
Die Feststellungen des Landgerichts sind allerdings nicht auf alle ähnlichen Gegenstände übertragbar, so sind beispielsweise Taschenmesser grundsätzlich gefährliche Werkzeuge, dagegen Schraubendreher unter Umständen nicht. Auch bei Seitenschneidern und Zangen ist genau darauf zu achten, ob auch möglicherweise ein zweckfremder Einsatz, etwa wegen scharfer Kanten, in Frage kommt.