Diebstahl – Wegnahme verlorener Sachen
Die Frage wann und ob eine fremde bewegliche Sache im Rahmen eines Diebstahls gemäß § 242 StGB weggenommen wurde bereitet sowohl bei der Lösung juristischer Klausuren als auch in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten. Stein des Anstoßes ist hierbei häufig, ob das Opfer noch Gewahrsam an der jeweiligen Sache hatte.
Wesentliche Voraussetzung der Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams durch den Täter. Gewahrsam ist hierbei nach gängiger Definition die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat.
Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob die tatsächliche Sachvorherrschaft vorliegt bzw. wer sie innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens.
Im Zuge dessen ist wesentliches Kriterium für die Frage, ob der ehemalige Gewahrsamsinhaber noch Gewahrsam an der Sache hatte, dessen Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache. Daher begründet nicht bereits jede akut fehlende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit den fehlenden Gewahrsam des Gewahrsamsinhabers. Vielmehr hat sich die Figur der Gewahrsamslockerung herausgebildet, wonach der Gewahrsam in gelockerter Form fortbestehen kann, etwa dann, wenn der Gewahrsamsinhaber durch eine Täuschung veranlasst scheinbar kurzfristig einen Gegenstand an den Täter übergibt oder eine räumliche Entfernung vorliegt, wenn beispielsweise ein Landwirt Geräte auf dem Feld zurücklässt.
Eine entsprechende Gewahrsamslockerung könnte man auch dann in Betracht ziehen, wenn eine Person einen Gegenstand in der Öffentlichkeit verliert, jedoch weiß, wo sich dieser befindet. Dem tritt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. April 2020 (5 StR 10/20) jedoch entgegen.
Der Geschädigte geriet mit dem Angeklagten auf öffentlicher Straße in ein Gerangel und entschied sich zu fliehen. Hierbei „verlor“ er „von ihm selbst zunächst unbemerkt“ sein Mobiltelefon. Ihm war dabei klar, dass er dieses am Ereignisort zurückgelassen hatte und beschloss schon zu diesem Zeitpunkt, später zurückzukehren und die Sachen wieder an sich zu nehmen. Der Angeklagte und sein Begleiter setzten zunächst ihren Weg fort. Als sie auf ihrem Rückweg am Ort des Geschehens vorbeikamen, „fand“ der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten und entschloss sich, dieses an sich zu nehmen, um es für sich zu behalten.
Der Bundesgerichthof lehnte den Gewahrsam des Geschädigten am Mobiltelefon mit der Begründung ab, dass dieser nicht am Ort des Geschehens war und so tatsächlich nicht in der Lage war, auf das im öffentlichen Raum liegende Mobiltelefon einzuwirken.
Eine Gewahrsamslockerung ist gerade dann nicht anzunehmen, wenn der Gegenstand – wie hier – in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Geschädigte nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben.
Ein Täter, welcher eine in der Öffentlichkeit verlorene Sache an sich nimmt, macht sich daher wegen Fundunterschlagung und nicht wegen Diebstahl strafbar. Der Bundesgerichtshof führt vorliegend konsequent seine Rechtsprechung zur Gewahrsamslockerung fort. Zwar kann Gewahrsam trotz einer räumlichen Entfernung fortbestehen, hierfür muss der Gewahrsamsinhaber jedoch weiterhin die Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache haben. Dies ist dann der Fall, wenn sich diese in seiner privaten Gewahrsamssphäre befindet, wie zum Beispiel Gerätschaften eines Landwirts auf dessen Feld. Nicht jedoch, wenn eine verlorene Sache in der Öffentlichkeit dem freien Zugriff Dritter ausgesetzt ist.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht Berlin