Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzlei
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. August 2010 –2 BvG 223/10– festgestellt, dass eine Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Verdachts der Verteitung zu einer missbräuchlichen Asylantragstellung gem. § 84 Abs. 1 AusylVfG durch die betreuende Rechtsanwältin rechtswidrig gewesen ist. Dem lag zu Grunde, dass die Rechtsanwältin die Ehefrau des Asylbewerbers beraten hat, welche Möglichkeiten bestehen, den Ehemann nach Deutschland zu holen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei nur angeordnet werden darf, wenn dieser Eingriff verhältnismäßig ist. Der Normzweck von § 84 Abs. 1 AsylVfG sei es, Schlepperbanden zu bekämpfen, nicht aber, eine anwaltliche Beratung praktisch unmöglich zu machen. Im Alltag eines Rechtsanwaltes wird es regelmäßig Abgrenzungsschwierigkeiten geben, ob ein Verhalten des Rechtsanwaltes bereits tatbestandsmäßig ist. Deshalb darf eine Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume nur erfolgen, wenn konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, wobei die objektiven und subjektiven Umstände sorgfältig geprüft werden müssen.