Ein abgetrennter Kopf vor dem Gerichtsgebäude – Störung der Totenruhe nach § 168 StGB
Wer die Totenruhe stört, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Existieren tut der Straftatbestand der Störung der Totenruhe vor allem wegen des Pietätsempfinden der Nahestehenden Personen des Verstorbenen. Strafbar macht sich nach § 168 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), wer den Körper oder Teile des Körpers wegnimmt. Außerdem wer eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche des Verstorbenen wegnimmt. Zudem wird derjenige bestraft, der daran beschimpfenden Unfug verübt. Nach Abs. 2 ist des Weiteren unter Strafe gestellt, die Aufbewahrungsstätte, die Beisetzungsstätte oder die öffentliche Totengedenkstätte zu zerstören, zu beschädigen oder an dieser beschimpfenden Unfug zu verüben.
Mit der im § 168 StGB geregelten Störung der Totenruhe hat sich auch der Bundesgerichtshof (2 StR 270/23) in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2023 beschäftigt. Der Angeklagte freundete sich mit einer anderen Person an, die ebenfalls obdachlos war, sodass die beiden regelmäßig zusammen ihr Nachtlager aufschlugen. In einer Nacht starb diese andere Person an den Folgen einer Tuberkulose. Etwa 41 Stunden später stellte der Angeklagte den abgetrennten Kopf dieser Person vor ein Gerichtsgebäude. Als die Polizei eintraf sagte er, dass er den Kopf dort abgestellt hatte, blieb danach aber still.
Dass er es auch war, der den Kopf abgetrennt hatte, konnte man dem Angeklagten nicht nachweisen. Das Landgericht Bonn verurteilte ih daraufhin wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft legten Revision ein.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass der Schuldspruch wegen Störung der Totenruhe keine Rechtsfehler aufweist. Durch das Aufstellen des abgetrennten Kopfes missachtete der Angeklagte das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in erheblich pietätloser und roher Weise. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist laut Bundesgerichtshof unbegründet. Demnach habe das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte den Kopf selber abgetrennt hatte. So war der Körper bis zu 41 Stunden öffentlich zugänglich und auch die Blutspuren, die auf dem Angeklagten zu sehen waren, ergaben kein Indiz für das Abtrennen des Kopfes. Zuletzt berücksichtigte das Landgericht die Freundschaft, die die beiden verband.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg