Ein gefälschter Personenausweis, der eine tatsächlich nicht existierende Behörde als Aussteller erkennen lässt, stellt eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar, solange es sich bei dem Namen der Behörde nicht um einen erkennbaren Phantasienamen handelt.

In seinem Urteil vom 14.05.2014, 3 Ss 50/14 hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden, dass die tatsächliche Existenz des Ausstellers eines Ausweises weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität eine Voraussetzung des Urkundenbegriffs nach § 267 StGB sei.

Etwas anderes gelte nach Ansicht des OLG nur, wenn die scheinbare Ausstellerin überhaupt nicht existiert und es sich folglich um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelt.

Mit der Entscheidung hob das OLG Bamberg ein Urteil des Landgerichts auf, durch das der Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen worden war. Er hatte sich einen Personenausweis bestellt, auf dem als Ausstellerin die Freie Stadt Danzig zu erkennen war. Da eine solche Behörde real nicht existierte und der Ausweis sich für das Landgericht als plumpe Fälschung darstellte, verneinte es die Urkundenqualität des Ausweises und zugleich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen § 267 StGB.

 

Die im Volltext hier nachzulesende Entscheidung schildert sehr detailliert die Beschaffenheit des „Personenausweises“ und die Motivation des Angeklagten, sich einen solchen zu bestellen.

Den Bundespersonalausweis lehnte der Angekl. zudem moralisch ab, weil er darauf ‚okkulte Symbole‘ erkannte und – unter UV-Licht betrachtet – ‚Hakenkreuze‘ wahrnahm.

Das ist natürlich nur von anekdotischem Wert. Instruktiv ist die Entscheidung aber vor allem, weil sie sich noch einmal ausführlich mit den Voraussetzungen einer Urkunde beschäftigt, die sie hier als gegeben ansah.

Steffen Dietrich, Rechtsanwalt

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