Ein Geständnis hat nicht zwingend strafmildernde Auswirkungen
Im Normalfall wirkt sich ein Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten aus. Denn wenn keine Zweifel an der Wahrheit des Geständnisses bestehen, muss die Beweisaufnahme weniger umfangreich geführt werden. Ein weiterer Grund für die Strafmilderung ist, dass dem Geschädigten gegebenenfalls eine Aussage in der Hauptverhandlung erspart werden kann. Vor allem in Fällen, in denen sexueller Missbrauch im Raum steht, ist der Verzicht auf eine Gegenüberstellung im Strafprozess für alle Beteiligten eine Erleichterung.
Ein Geständnis bedeutet für den Angeklagten jedoch nicht automatisch, dass er mit einer Strafmilderung rechnen kann. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Oktober 2016 – 2 StR 549/15. Hier führt der BGH aus, dass einem Geständnis lediglich eingeschränkte Bedeutung zukomme, wenn es sich auf bereits anderweitig bewiesene oder gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände beziehe. Messe das Gericht dem Geständnis dann ein geringeres Gewicht zu, so läge darin kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Die strafmildernde Wirkung reduziere sich zudem weiter, wenn das Geständnis hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurückbleibe.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg