Eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos schließt die Freiwilligkeit bei einem Rücktritt grundsätzlich nicht aus
Als persönlicher Strafaufhebungsgrund stellt der Rücktritt gemäß § 24 StGB eine Möglichkeit dar, die bereits eingetretene Strafbarkeit wegen einer rechtswidrig und schuldhaft versuchten Straftat rückwirkend wieder aufzuheben.
Bei einem Rücktritt vom Versuch wird gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sich freiwillig und ernsthaft bemüht den Erfolgseintritt der Tat zu verhindern.
Eine ausschlaggebende Voraussetzung ist hierbei, dass der Täter sich freiwillig, also aus autonomen Gründen dazu entscheidet, zurückzutreten. Ein Täter darf mithin nicht durch eine äußere Zwangslage oder inneren seelischen Druck dazu bestimmt werden, die weitere Ausführung der Tat zu unterlassen. Vielmehr muss er subjektiv davon ausgehen, die Tat noch ausführen zu können, sich aber bewusst dazu entscheiden, dies nicht zu tun.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in seinem Urteil vom 10. April 2019 (1 StR 646/18) nun erneut mit der Frage, wann ein freiwilliger Rücktritt von einem Versuch im Sinne des § 24 StGB möglich ist. Zugrunde lag ein Verfahren des Landgericht Nürnberg-Fürth, in dem der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde.
Vorliegend waren der Angeklagte und der Mitangeklagte nach einem Besuch in einer Diskothek stark alkoholisiert. Als sie den Betroffenen aufforderten, sie nach Hause zu fahren, folgte zunächst eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Betroffene dem immer aggressiver werdenden Angeklagten androhte, sein Pfefferspray einzusetzen. Nachdem er dieses schließlich nach oben in die Luft sprühte, um sich zu verteidigen, schlug der Mitangeklagte mehrfach mit der Faust in Richtung des Gesichts des Betroffenen und fixierte ihn anschließend auf dem Boden. Der Angeklagte trat dem Betroffenen daraufhin mit voller Wucht gegen das Gesicht. Dabei hielt er es für möglich, dass der Betroffene durch den massiven Fußtritt zu Tode kommen könnte, nahm diese Folge jedoch billigend in Kauf. Als der Betroffene daraufhin lautstark um Hilfe rief, ließ der Angeklagte von diesem ab und rannte weg. Durch den Tritt erlitt der Betroffene eine komplexe Mittelgesichtsfraktur sowie ausgeprägte Prellmarken und Hämatome im Gesichtsbereich.
Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Landgericht nicht an und bejahte im Ergebnis einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von einem bedingt vorsätzlichen Versuch des Totschlags.
Ein Rücktritt sei dann nicht mehr freiwillig, wenn der Täter von weiteren Tatausführungen Abstand nimmt, weil er das damit verbundene Risiko, entdeckt zu werden, für nicht mehr vertretbar hält.
Jedoch steht der Freiwilligkeit i.S.v. § 24 StGB eine solche Erhöhung des Entdeckungsrisikos grundsätzlich nicht entgegen, da der Täter bis zum Eintreffen von feststellungsbereiten Dritten (z.B. der Polizei) grundsätzlich noch ungehindert weitere Tatausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass sich dabei für ihn das Tatrisiko beachtlich erhöhen muss.
Es sei vorliegend nicht hinreichend belegt worden, dass der Angeklagte das Tatrisiko aufgrund der Hilfeschreie des Betroffenen für unvertretbar hoch hielt und nur deshalb flüchtete.
Der Bundesgerichthof verwies die Sache daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin