Eine Frage der Einstellung – Moabiter Landrecht auf dem Prüfstand

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Gregor Zillich:

Wo sind wir hier? – vor dem AG Tiergarten – Unschuldiger Jugendlicher
wird rechtswidrig nicht freigesprochen

Heute fand die Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter beim Amtsgericht Tiergarten gegen meinen Mandanten statt. Dem – unschuldigen – 15-jährigen Schüler war immerhin vorgeworfen worden, eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Andere Schüler sollten gehört haben, dass mein Mandant es womöglich gewesen sein sollte, der innerhalb der fünfminütigen Unterrichtspause Pfefferspray im Klassenzimmer versprüht hätte. Die Lehrerin kam in den Klassenraum zurück und hatte zweimal gehustet, alle anderen in
der Klasse fanden es lustig; keiner war es gewesen, keiner wusste etwas Genaueres. Die über 200 Seiten (!) dicke Ermittlungsakte ist das Papier nicht wert gewesen: viel blabla von 15 Zeugen, keine greifbare Anschuldigung gegenüber meinem Mandanten. Das Verfahren hätte im Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen.

Das nur zur Vorgeschichte, darum geht es mir ja gar nicht.

Ein Jahr nach der grausamen Tat ist nun doch zur Hauptverhandlung geladen worden. Ich halte das alles schon für eine Farce, die Eltern der Schüler beschweren sich zu Recht über Schule und Staat. Wieso der Richter das Hauptverfahren überhaupt eröffnet, ist mir schleierhaft. Da die Sache jedoch eindeutiger nicht sein kann, rate ich dem Mandanten, wie ein Grab zu schweigen: soll der Richter sich seine Überzeugung doch aus den dürftigen Aussagen der Zeugen ziehen; auch der erbosten Mutter wird erfolgreich
geraten, in der Hauptverhandlung Ruhe zu bewahren.

Zum Glück werden nur sechs Zeugen geladen und zwei Stunden angehört: kein Ergebnis, also sicherer Freispruch, kurzer Antrag, peng.

Nun entscheidet der Richter statt auf Freispruch:

Einstellung mit Ermahnung
nach § 47 Abs.1 Satz 1 Ziff.4 JGG iVm § 45 Abs.3 JGG

(lesen!).

Diese Einstellungsmöglichkeit gibt es jedoch nur bei „geständigen Jugendlichen“! Mein Mandant hat stoisch (und schwitzend) die immer wieder vom Richter an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, zwischendrin musste ich mich beschweren und klarstellen, dass das Kind auch weiterhin schweigen werde. Wieso macht der Jugendrichter das?

Will er das Kind weiter an den Pranger stellen? Diese Entscheidung mit Ermahnung wird immerhin in das Erziehungsregister eingetragen.

Der Rechtsmittelschriftsatz ist bereits im Band, nämlich insbesondere Anhörungsrüge nach § 33 StPO, sicherheitshalber Gegendarstellung, Verfassungsbeschwerde wird folgen. Das darf doch nicht wahr sein: ich bin Zeuge und Opfer der Anwendung des berüchtigten „Moabiter Landrechts“ geworden, vor dem ich gestern noch wohlwollend gewarnt wurde.

Rechtsanwalt Gregor Zillich

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2 Antworten

  1. Carabini sagt:

    …..Die Akte uber die meinem Mandanten vorgeworfene Korperverletzung gab Einiges her widerspruchliche Zeugenaussagen der Verlobten meines Mandanten und der sonstigen Zeugen uber eine Kneipenschlagerei eine versehentlich? nicht angeklagte gefahrliche Korperverletzung wenigstens eine fehlende Belehrung keine Ermittlungen zum Alkoholisierungsgrad und – eine offene einschlagige Bewahrungsstrafe von 14 Monaten.Es stellte sich die Frage ob mein Mandant bei einem Gestandnis die Krote einer weiteren Bewahrungsstrafe schluckt oder wir in die Beweisaufnahme eintreten.Sicher ware es spannend geworden ich hatte mich schon ein bisschen auf den ein oder anderen Zeugen gefreut und ein paar Beweisantrage vorbereitet. Dem gegenuber stand das nach Aktenlage nicht unerhebliche Risiko einer Verurteilung ohne Bewahrung ggf. Das alles ist nicht ungewohnlich aber dass ein Zuschauer versucht Fotoaufnahmen zu machen ist nicht an der Tagesordnung.Als ich plotzlich das rote Blinken einer Kamera in der Hand des Mannes sah konnte ich noch rechtzeitig dafur sorgen dass mein Mandant sich mit dem Rucken zu dieser Kamera drehte.Unmittelbar nach Eroffnung der Verhandlung bat ich um Feststellung der Personalien des Zuschauers und beantragte ihn aus dem Saal zu verweisen da er als Zeuge in Betracht komme.

  2. Ulrich Dost sagt:

    Eine nicht zu übersehende Verkommenheit haftet so manchem Richter in Tiergarten an. Auf der Richterbank drohnend, im farbigen Teufelsschwarz gekleidet, ein wenig den Jugendlichen drohend, auch wenn der Freispruch schon herausschaut. Nur nicht freisprechen.Das schüchtert strafmündige Kinder regelmäßig ein. Und wer da glaubt, mit einem Befangenheitsantrag weiterzukommen, der irrt. Denn § 24 StPO ist ohnehin zu einem Ausstellungsstück verkommen, es gibt ihn halt: zum Anschauen, nicht aber zur Anwendung. Dafür hat die richterlich wohlmeinende Rechtssprechung seit Jahrzehnten gesorgt. Ich habe das auch alles schon erlebt: http://verteidiger-aus-berlin.de/jugendstrafrichter-gestandnis-einstellung-ermahnung-amtsgericht-tiergarten/

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