Eine Möglichkeit zurück in die Legalität: Der Rücktritt (§ 24 StGB)
Die goldene Brücke zurück in die Legalität? So wird von einigen der strafbefreiende Rücktritt beschrieben, der den Tätern die Möglichkeit bietet, von einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen zurückzutreten. Als goldene Brücke wird der Rücktritt teilweise beschrieben, da der Rücktritt nach einer Ansicht dem Täter einen Anreiz geben soll, die Tat aufzugeben, wodurch das Strafgesetzbuch (StGB) das Opfer schützt.
Geregelt ist der Rücktritt in den §§ 24 und 31 StGB. Wegen Versuchs wird nach § 24 Abs. 1 StGB nicht bestraft, „[…] wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern“.
Mit weiteren Einzelheiten zum Rücktritt beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (2 StR 77/24) in seinem Beschluss vom 13. März 2024. Der Angeklagte fuhr zu seiner Ex-Freundin, um diese zur Rede zu stellen, weil er glaubte, dass sie während ihrer Beziehung noch etwas für ihren Ex-Freund empfand. Dabei führte er ein Messer mit, womit er der Geschädigten zwei Schnittverletzungen im Halsbereich zufügte. Die Geschädigte blutete massiv. Nachdem der Angeklagte seine Ex-Freundin mit dem Messer geschnitten hatte, verließ er die Tatörtlichkeit. Die Geschädigte hatte in der Zwischenzeit die Tür geschlossen. Die Verletzungen, die der Angeklagte der Geschädigten zugefügt hatte, waren nicht konkret lebensgefährlich. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof merkte in seinem Beschluss jedoch an, dass ein strafbefreiender Rücktritt hier nicht ausreichend geprüft wurde. Um feststellen zu können, ob ein Rücktritt vorliegt, muss zunächst geprüft werden, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. Dafür ist die Vorstellung des Täters maßgeblich. Das Landgericht hat jedoch nur den äußeren Geschehensablauf berücksichtigt und nicht die Vorstellung des Angeklagten weiter ausgeführt. Demnach bleibt unklar, ob der Angeklagte glaubte, mit den ausgeführten Stichen alles zur Tötung der Geschädigten getan zu haben.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg