Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung erfordert auch Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen
Gemäß § 164 StGB macht sich in der Regel strafbar, wer eine andere Person wider besseres Wissen einer Straftat verdächtigt, damit ein Strafverfahren gegen den anderen geführt wird. Dabei entspricht es der allgemeinen Auffassung, dass nicht schon in jeder Übertreibung, Ausschmückung oder Entstellung des Geschehens eine falsche Verdächtigung zu erblicken ist. Eine falsche Verdächtigung soll aber dann vorliegen, wenn mit der Schilderung (auch) ein anderer als der tatsächlich vorliegende Straftatbestand oder eine Qualifikation des Tatbestands vorgetäuscht wird oder der Anschein erweckt wird, dass mehrere Taten begangen worden sind. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit seinem Beschluss vom 07. Mai 2019 – 1 OLG 2 Ss 12/19 – noch einmal klargestellt und ein Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz aufgehoben.
Dabei schien die Verurteilung des Angeklagten wegen einer falschen Verdächtigung auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar. Der Angeklagte war mit einem Nachbarn in Streit geraten, in dessen Verlauf der Angeklagte eine Treppe herabstürtzte, ohne dass der Nachbar dies gewollt hätte. Gegenüber der Polizei gab der Angeklagte an, dass der Nachbar auf ihn zugestürmt sei und ihn die Treppe hinuntergestoßen habe. Später gab der Angeklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass der Nachbar die Tür vor ihm zugeschlagen habe, er deshalb reflexartig ausgewichen und dann die Treppe heruntergefallen sei.
Das OLG Zweibrücken weist in seinem Beschluss darauf hin, dass unter diesen Umständen eine Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung aber nur dann in Betracht komme, wenn der Nachbar tatsächlich keine vorsätzliche Körperverletzung begangen habe, sondern entweder straflos sei oder nur einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig wäre. Diesbezüglich seien die Feststellungen des Amtsgerichts aber lückenhaft, da insbesondere nicht erkennbar sei, weshalb der Angeklagte reflexartig ausgewichen sei. Soweit der Angeklagte angegeben habe, dass er dies tat, um nicht die Türklinke in die Rippen zu bekommen, habe das Amtsgericht nicht ausgeführt, ob es diese Angaben für erwiesen oder widerlegt hält. Denn hätte sich der Nachbar beim Zuschlagen der Tür mit einer Verletzung des Angeklagten abgefunden, könne darin bzw. dem dadurch verursachten Sturz durchaus eine vorsätzliche Körperverletzung gesehen werden. Unter diesen Umständen wäre auch die Angabe des Nachbarn näher zu erörtern und zu bewerten gewesen, dass er eine Abwehrbewegung gemacht habe, der Sturz aber gänzlich ohne Einwirkung des Nachbarn erfolgt sein soll.
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