eingezogener Rechtspfleger

Jeder Rechtsanwalt kennt die Tücken im Kostenfestsetzungsverfahren. Man freut sich, dass der Fall abgeschlossen ist, und dann trifft man völlig unerwartet auf Rechtspfleger, denen jedes Gefühl der Verhältnismäßigkeit abhanden gekommen zu sein scheint.

Anfang Januar 2010 liefen bei mir mehrere Verfahren, in welchen ich mich mit unterschiedlichen Rechtspflegern über Dinge streiten musste, die mir nicht nachvollziehbar sind.

Als dann in einem weiteren Verfahren mir eine offensichtlich begründete Verfahrensgebühr gem. 4142 VVRVG durch einen Rechtspfleger verwehrt wurde, platzte mir ein wenig der Kragen. Nach 4142 gibt es eine 1,0 Gebühr, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Einziehung tätig geworden ist.

Der Rechtspfleger ging davon aus, dass eine solche Tätigkeit von mir nicht geleistet wurde.

Das Schreiben des Rechtspflegers lautete:

In der Strafsache gegen

wird der Antrag vom 11.12.2009, auf Erstattung von weiteren Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 358,19 zurückgewiesen.

Gründe
Die Festsetzung einer gesonderten Gebühr der Nr. 4142 VV RVG ist hier nicht möglich da es sich bei dem zugrunde liegenden Gegenstand um solche handelt, dessen Beschlagnahme aus Beweissicherungsgründen erfolgte (s. entsprechende Kommentierung in Hartmann und Burhoff zu Nr. 4142 VV RVG). Eine darauf bezügliche Tätigkeit wird durch VV 4100 ff abgegolten.

Rechtspfleger


Zunächst dachte ich mir, ich sollte eine Nacht drüber schlafen. Dies tat ich dann aber nicht, sondern formulierte sofort meine Antwort:
Sehr geehrter Herr …,

auch für Ihr Schreiben vom 23. Dezember 2009 vielen Dank. Überrascht war ich, dass Sie extra für mich in einer Kommentierung nachgeschlagen haben. Diese Mühe wäre nicht notwendig gewesen. Hätten Sie anstelle der Kommentierung lieber die Akte gelesen, wäre Ihnen auf Seite 41 aufgefallen, dass der PKW zwecks Einziehung beschlagnahmt wurde. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, habe ich einen Auszug der Seite 41 beigefügt. Ich bitte Sie deshalb, die noch geltend gemachte Gebühr zeitnah festzusetzen. Wenn Sie in Zukunft auf das Aktenstudium mehr Zeit verwenden würden, würden Sie mir sehr viel Zeit ersparen.

Im Voraus vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Dietrich
Rechtsanwalt

Der Rechtspfeger sah sich offensichtlich nicht im Stande, seiner Entscheidung abzuhelfen. Freundlicherweise wertete er mein Schreiben wenigstens als Rechtsmittel und legte die Akte der zuständigen Richterin vor. Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 wurde der Rechtspfleger durch das Amtsgericht Tiergarten dann angewiesen, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG festzusetzen.

Als zutreffende Begründung führt das Amtsgericht aus:

Die Gebühr Nr. 4142 der Anlage 1 zum RVG entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine Einziehung erstreckt. Dabei braucht der Rechtsanwalt hinsichtlich der Einziehungsfrage keine besondere Tätigkeit auszuüben; vielmehr genügt es, wenn eine Einziehung beantragt ist oder nach der Lage der Sache in Betracht kommt und sich der Rechtsanwalt um die Abwehr einer Bestrafung bemüht. Danach ist hier die Einziehungsgebühr entstanden. Das Fahrzeug wurde von der Polizei am 29. September 2009 als Tatmittel zur Einziehung beschlagnahmt. In der Anklageschrift vom 07. Oktober 2009 wird der PKW des Verurteilten als Tatmittel angeführt, dass der Einziehung unterliegt. Dass die Einziehung in der Hauptverhandlung nicht beantragt und auch nicht darüber entschieden wurde, steht einem Vergütungsanspruch nicht entgegen.

Hiernach wurden wiedereinmal zunächst der Rechtspfleger, dann ich und letztlich das Gericht sinnlos beschäftigt.

Mir bleibt nur mein Appell an die Rechtspfleger:

Bitte bedenken Sie, dass nicht alle Berufstätigen nach Zeit bezahlt werden. Berechtigte Einwände gerne, wenn es aber nur
darum geht, Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen, habe ich dafür wenig Verständnis!
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Rechtsanwalt

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Eine Antwort

  1. Ich würd mir ja schon lange mal wünschen, dass Rechtspfleger in Kanzleien ein Praktikum leisten müssen, um mal die andere Seite – und nicht nur eine Akte – zu sehen.

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