Eins, zwei drei – war ja schon vorbei
Diese Woche hatte ich eine Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten. In diesem Verfahren wird meiner Mandantin ein Ladendiebstahl vorgeworfen. Es war bereits der dritte Termin, da ein Zeuge zwei Mal nicht erschienen ist. Wie bei den vorangegangenen Terminen beantrage die Vertreterin der Amtsanwaltschaft die polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft. Der Richterin fiel aber auf, dass ja bereits zwei Mal Zwangsmittel festgesetzt worden sind und deshalb eine dritte Festsetzung gem. § 51 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht zulässig ist.
Nun warten die Verfahrensbeteiligten, ob der Zeuge zum nächsten Termin polizeilich vorgeführt werden kann. Die Verhängung des Ordnungsgeldes hatte ihn bisher offensichtlich nicht beeindruckt.
Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin