Einsatz von Polenböllern zur Sprengung von Fahrkartenautomaten (§ 308 StGB)
Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft und ist daher ein Verbrechen. Einschlägig ist der § 308 Abs. 1 StGB, wenn durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt wird und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Denkbar als Tatwerkzeug sind unter anderem Böller oder Gasflaschen. Im § 307 StGB ist dagegen das Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie geregelt.
Um das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ging es auch im Beschluss des Bundesgerichtshofes (6 StR 118/23) vom 28. Juni 2023. Die Angeklagten sprengten in mehreren Nächten Fahrkartenautomaten mit Polenböllern auf, um das darin befindliche Geld zu entwenden. In zwei Fällen enthielt der Automat kein Geld. Das Landgericht Stendal verurteilte die Angeklagten wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in neun Fällen und des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl.
In seinem Beschluss bestätigte der Bundesgerichtshof, dass sich die Angeklagten damit nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Eine Explosion wurde im Beschluss als ein Vorgang definiert, bei dem es zu einer plötzlichen Volumenvergrößerung und dadurch zu Druckwellen mit außergewöhnlicher Beschleunigung kommt. Der Einsatz der Polenböller führte zu dieser Explosion. Außerdem wurden die Automaten durch die Explosion entweder zerstört oder erheblich beschädigt. Einzelne Automaten wurden sogar aus ihren Betonfundamenten gerissen. Es ist im hiesigen Fall unbeachtlich, dass es sich um handelsübliche Feuerwerkskörper handelte, die im europäischen Ausland frei erworben werden können. Eine Einschränkung des Tatbestandes kommt demnach nicht in Betracht, wenn der Feuerwerkskörper die Explosionswirkung der in Deutschland zugelassenen Erzeugnisse erheblich übertrifft.
Lediglich in Hinblick auf die nicht erfolgreichen Fälle, in denen die Automaten kein Geld enthielten, änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch, da die Angeklagten in zwei Fällen kein Geld erbeuteten und somit in nur acht Fällen ein vollendeter Diebstahl vorliegt. Ein Rücktritt war jedoch nicht mehr möglich, da die Tat in diesen Fällen fehlgeschlagen war.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg