Einziehung von Macheten und Messern – Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
„Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.“ (§ 74 Abs. 1 StGB)
So auch im vorliegenden Fall: Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt und traf eine Einziehungsentscheidung. In seinem Beschluss vom 4. Januar 2023 stellt der Bundesgerichtshof (5 StR 393/22) jedoch fest, dass sich die getroffene Einziehungsentscheidung teilweise als rechtsfehlerhaft erweist.
Zum einen wurden Betäubungsmittel nach § 33 BtMG rechtsfehlerhaft eingezogen. Außerdem wurden nach § 74 Abs. 1 StGB ein Karambit- und ein Einhandmesser eingezogen, die unverpackt auf und in der Wohnzimmerkommode lagen, in der sich auch die Betäubungsmittel befanden. Da diese Tatmittel der Beweis- und rechtlichen Würdigung der Strafkammer der Begehung des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dienten, ist die Einziehung der Messer nicht zu beanstanden. Sie waren nach ihrer Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt und standen dem Angeklagten griffbereit zur Verfügung.
Zudem wurden vom Gericht jedoch auch noch verpackte Macheten, Karambitmesser, Springmesser und Einhandmesser eingezogen, bei denen es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB handelt, da sie zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Tat nicht gebraucht wurden. Auch waren sie dazu nicht bestimmt. Somit hat die Einziehung der noch verpackten Macheten und Messer keinen Bestand.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg