Entbindung eines Schöffen wegen Urlaubs kann zur Aufhebung des Urteils führen
Auch Schöffen brauchen Urlaub, keine Frage. Fällt dieser Urlaub jedoch in eine über mehrere Tage terminierte Hauptverhandlung, so sollten die Gründe für den Urlaub detailliert und nachvollziehbar dargelegt werden. Denn unterläuft dem Gericht bei der Entbindung eines Schöffen ein Fehler, so kann dies zur Aufhebung eines später gefassten Urteils führen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15 eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt wegen vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts aufgehoben. Der Vorsitzende Richter der Strafkammer hatte einem Hauptschöffen Urlaub gewährt, ohne die tatsächlichen Grundlagen des Urlaubs hinreichend zu erfragen.
Im Einzelnen spielte sich Folgendes ab: Nachdem der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die Termine für die Hauptverhandlung am 05. März 2015 mit Fortsetzungsterminen am 10., 16., 19., 25. sowie am 26. März 2015 bekanntgab, teilte einer der Hauptschöffen mit, dass er „ab dem 25. März 2015 (Urlaub in den Niederlanden) verhindert“ sei. Auf fernmündliche Bitte der Mitarbeiterin der Schöffengeschäftsstelle, eine Buchungsbestätigung vorzulegen, teilte der Schöffe mit, dass er „sich im eigenen Ferienhaus“ aufhalte, „welches für die kommende Saison hergerichtet werden“ müsse. Der Vorsitzende entband den Hauptschöffen daraufhin vom Schöffendienst und veranlasste die Ladung der nachrückenden Hilfsschöffin.
Zu Beginn der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger eine Unterbrechung der Hauptverhandlung, um die Besetzung des Gerichts überprüfen zu können. Dies wies die Strafkammer mit der Begründung zurück, sie sei ordnungsgemäß besetzt, der Hauptschöffe sei wegen Ortsabwesenheit verhindert. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten schließlich wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.
Dieses Urteil hob der BGH nun wegen der fehlerhaften Besetzung des Gerichts nach § 338 Nr. 1 StPO auf. Nach § 77 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 GVG kann ein Schöffe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden, wenn er durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Da diese Entscheidung nach § 54 Abs. 3 S. 1 GVG nicht anfechtbar ist, kann das Revisionsgericht sie gemäß § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO nur daraufhin überprüfen, ob sie sich als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür bereits dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Bestimmung des gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist und sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
In seinem Urteil betonte der BGH, dass an die Entbindungsentscheidung, die immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überprüft werden müsse, ein strenger Maßstab anzulegen sei, um das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter zu wahren. Die Erwägungen einer Entbindung des Schöffen seien deshalb zwingend aktenkundig zu machen.
Gemessen hieran sei die Entscheidung des Vorsitzenden nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei bereits zweifelhaft, ob die Entscheidung auf einer zureichenden Tatsachengrundlage erfolgt sei. Denn aus der Mitteilung des Schöffen, dass er ab dem 25. März verhindert sei, weil er Urlaub in den Niederlanden mache, habe sich schon nicht die Dauer der Ortsabwesenheit des Schöffen ergeben. Auch der fernmündliche Hinweis des Schöffen, er werde sein Ferienhaus für die kommende Saison instand setzen, habe den Vorsitzenden nach Ansicht des BGH zu einer näheren Prüfung der Frage drängen müssen, ob dem Schöffen eine kurzfristige Unterbrechung des Urlaubs, eine Verschiebung der Reise oder eine Delegation der Instandsetzungsarbeiten an seinem Ferienhaus an eine andere Person zuzumuten war.
Der Vorsitzende prüfte außerdem nicht, ob dem Schöffen eine Verschiebung der Urlaubsreise bis zum Ende der Hauptverhandlung zuzumuten war oder dem Urlaub des Schöffen durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung hätte Rechnung getragen werden können. Nach Ansicht des BGH missachtete der Vorsitzende damit den grundgesetzlich gewährleisteten Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter.