Erkennungsdienstliche Behandlung – das Bundesverwaltungsgericht

entgegen dem allgemeinen gerichtlichen Grundsatz:

„Wofür ich nicht zuständig bin, muss ich nicht machen.“

Nach § 81 b StPO dürfen, soweit es für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

Problematisch ist die Regelung in Bezug auf die 2 Alternative.

Nach dieser dürfen aufgrund einer bundesrechtlichen Regelung zum Zwecke des Erkennungsdienstes verschiedenste Eingriffe vorgenommen werden. Beim Erkennungsdienst handelt es sich nicht um die Aufklärung einer bereits begangenen Straftat. Vielmehr sollen durch die Maßnahmen zukünftige Straftaten aufgeklärt werden. Es handelt sich somit um eine Maßnahme des Polizeirechts, für welche grundsätzlich die Länder Gesetzgebungskompetenz haben.

Darüber hinaus kann man darüber streiten, an welches Gericht man sich wenden muss, wenn man z.B. mit der polizeilichen Anordnung einer solchen Maßnahme nicht einverstanden bin.

In Betracht kommt zunächst der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 23 EGGVG. Es müsste sich hierfür bei der Anordnung um einen sogenannten Justizverwaltungsakt handeln.

Diese Auffassung vertraten das Verwaltungsgericht Wiesbaden (2 K 1405/09) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (8 E 1698/10). Diese beiden Gerichte haben erkannt, dass man sich Arbeit vom Halse halten kann, wenn man einfach sagt, man sei nicht zuständig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber diesen für Verwaltungsgerichte arbeitsfreulichen Entscheidungen nicht angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2011 – 6 B 1.11 – aus, dass die Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen als Teil der vorsorgenden Strafrechtspflege dem Verwaltungsrechtsweg unterliegt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

www.fachanwalt-strafrecht-berlin.net

Das könnte dich auch interessieren …

3 Antworten

  1. Sehr geehrter Herr Kollege Schmiegel,

    Wie überall versucht die Polizei in Berlin in der Regel möglichst viele Daten zu sammeln.

    In Berlin kommt es auch vor, dass sich die Polizei in einem laufendem Verfahren wegen geringfügigen Tatvorwürfen auf § 81 b 2 Alt beruft. In der Regel kann man als Rechtsanwalt erreichen, dass zunächst der Ausgang des Verfahrens abgewartet wird. Bei Freispruch oder Einstellung keine Maßnahmen, bei Veruteilung muss der Mandant herhalten.

  2. Sehr geehrter Herr Kollege Dietrich,

    zufällig bin ich an diesem kalten, grauen Adventssonntag über Ihren Blog gestolpert und habe mich ob der unterhaltsamen Kurzgeschichten auch gleich festgelesen.

    Besonders interessant fand ich den vorstehenden Eintrag, da ich 2010 vor dem VG Hannover unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 (Az. 6 C 2/05 = NJW 2006, 1225) die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes anzweifelte.

    Während die Beklagtenvertreterin der PD schwadronierte, dass die Rüge absurd sei, da die Verwaltungsgerichte in der Sache immer schon entschieden hätten, war der Vorsitzende nach Rücksprache mit dem Gerichtspräsidenten für die Argumentation überaus offen und meinte, „nur weil wir etwas machen, heißt das noch lange nicht, dass es auch rechtens ist.“

    Es kam zur Verfahrensaussetzung. Über den Ausgang weiß ich leider nichts, da es sich zu meiner Referendarszeit zugetragen hatte.

    Es wundert mich, dass das BVerwG in seinem obiter dictum 2005 erst noch die Frage aufwirft, ob die Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO nicht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit besser aufgehoben wäre, dann aber 2011 ganz selbständlich entscheidet, dass dem nicht so ist.

    In Hannover ist § 81b StPO probates Mittel, jene im Kiez zu ärgern, denen ansonsten nichts nachgewiesen werden kann. Dabei werden manchmal auch durchaus zweifelhafte Ausführungen der PD vor dem VG durchgewunken. Da stellt sich die berechtigte Frage, ob es hier noch um Prävention oder schon um Repression geht.

    Mit besten Grüßen aus Hannover!

  3. Cemal sagt:

    Das letzte Hemd hat keine Taschen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert