Erpressung für Drogenfinanzierung
Wer eine Straftat begeht, der muss damit rechnen, dass er auch den Straftatbestand einer Qualifikation erfüllt und sich somit der Strafrahmen erhöht. So ist die räuberische Erpressung gem. § 255 StGB beispielsweise eine Qualifikation zur Erpressung nach § 253 StGB. Doch worin unterscheiden sie sich?
Während bei der Erpressung eine Nötigung durch Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel reicht, durch den der Vermögensschaden beim Opfer herbeigeführt werden soll, ist bei der räuberischen Erpressung ein qualifiziertes Nötigungsmittel notwendig. Die Nötigung muss durch Gewalt gegen eine Person geschehen und gedroht werden muss mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.
Auch der Bundesgerichtshof (1 StR 469/21) hat sich mit der Thematik in seinem Beschluss vom 9. März 2022 auseinandergesetzt. Im hiesigen Sachverhalt betrat der Angeklagte die Wohnung der Geschädigten durch die geöffnete Terrassentür, um nach Gegenständen zu suchen, die er für die Finanzierung seinen Drogenkonsums mitnehmen kann. Als die Geschädigte aufwachte hielt der Angeklagte ihr einen langen und dünnen Gegenstand vor und zeigte mit dem Zeigefinger auf seine Lippen, um sie in Sorge um ihre körperliche Unversehrtheit zu versetzen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, sind die Ausführungen des Landgerichts Stuttgart zur räuberischen Erpressung lückenhaft. Er stellt fest, dass nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung eine Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben darstellt. Stattdessen erfordert diese Drohung auch eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Eine Drohung mit unwesentlichen Beeinträchtigungen reicht nicht aus zur Erfüllung des Straftatbestandes der räuberischen Erpressung nach § 253 StGB.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg