EuGH: Doppelte Strafverfolgung wegen derselben Tat kann ausnahmsweise zulässig sein
Die Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist an die Einhaltung bestimmter Verfahrensgrundsätze gebunden. Dazu gehört auch der Umstand, dass einer Durchführung des Strafverfahrens keine Verfahrenshindernisse entgegenstehen dürfen. Ein solches Verfahrenshindernis kann sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung bzw. dem Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) ergeben. Dieses Verbot ist einerseits in Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankert, findet sich aber ebenso in Artikel 50 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) und Artikel 54 des Schengen-Durchführungs-Übereinkommens (SDÜ).
Über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solches „Europäisches Doppelverfolgungsverbot“ aus Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRCh vorliegt, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil vom 29. Juni 2016 – C-486/14). Anlass zu der Entscheidung war eine Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV.
Die Entscheidung verbindet wesentliche Regelungen aus den Bereichen des Strafprozessrechts, des internationalen Strafrechts und des Europarechts, sodass die Lektüre des EuGH-Urteils insbesondere für Studierende höheren Semesters und Studierende eines strafrechtlichen Schwerpunktbereichs interessant sein dürfte.
Zum Sachverhalt des Ausgangsfalles: Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte gegen den Angeschuldigten im Jahr 2005 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer in Hamburg begangenen schweren räuberischen Erpressung eröffnet. Später wurde der Angeschuldigte in Polen festgenommen. Sodann leitete auch die zuständige polnische Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen desselben Tatverdachts ein und ließ sich im Wege der Amtshilfe die Ermittlungsakten aus Hamburg übersenden. Kurze Zeit später stellte die polnische Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein und begründete diese Entscheidung lediglich damit, dass der Angeschuldigte nicht ausgesagt habe und in Deutschland lebende Zeugen nicht hätten befragt werden können.
Im Jahr 2009 lehnte ein polnisches Bezirksgericht den Vollzug eines von der StA Hamburg ausgestellten Europäischen Haftbefehls unter Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss des (eingestellten) polnischen Strafverfahrens ab. Im Jahr 2014 wurde der Angeschuldigte in Berlin aufgrund eines bereits 2006 erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg verhaftet und kurze Zeit später angeklagt. Das Landgericht Hamburg lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil durch den Einstellungsbeschluss der polnischen Staatsanwaltschaft Strafklageverbrauch eingetreten sei und damit ein Verbot der Doppelverfolgung gem. Art. 54 SDÜ vorliege. Gegen diesen Nichteröffnungsbeschluss erhob die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zum Hanseatischen OLG, welches die Sache dem EuGH vorlegte.
Der EuGH konzentriert sich in seinem Urteil auf die zweite Vorlagefrage des OLG, nämlich ob der Einstellungsbeschluss der polnischen Staatsanwaltschaft als „rechtskräftige Entscheidung“ im Sinne der Artikel 54 SDÜ und 50 GRCh angesehen werden kann, wenn die Verfahrenseinstellung ohne die vorherige Durchführung eingehender Ermittlungen erfolgte.
Der EuGH stellt zunächst klar, dass sich der Eintritt des endgültigen Strafklageverbrauchs nach den nationalen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates beurteilt, der die Entscheidung erlassen hat (Rn. 35). Dies sei bei dem Einstellungsbeschluss nach polnischem Recht hier grundsätzlich der Fall. Es sei auch unschädlich, dass diese Entscheidung nicht durch gerichtliches Urteil, sondern durch eine zur Mitwirkung an der Strafrechtspflege berufene Behörde getroffen worden ist. Ferner sei unbeachtlich, dass auch keine weitere Sanktion im Sinne des Art. 54 SDÜ vollstreckt worden ist, da dies nur Voraussetzung für den Fall einer tatsächlichen Verurteilung sei (Rn. 39-41).
Weitere Voraussetzung für das Entstehen eines Doppelverfolgungsverbots ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch, dass die (Einstellungs-)Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist. Der EuGH begründet dies mit dem Sinn und Zweck der Artikel 54 SDÜ und 50 GRCh. Die Vorschriften über das Doppelverfolgungsverbot sollen in erster Linie eine rechtskräftig abgeurteilte Person davor schützen, in anderen Mitgliedstaaten erneut einer Strafverfolgung wegen derselben Tat ausgesetzt zu sein, was ihre Freizügigkeit in der Europäischen Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beeinträchtigen würde. Andererseits sollen die Vorschriften einen Verdächtigen nicht davor schützen, dass er in mehreren Mitgliedstaaten Ermittlungen wegen derselben Tat ausgesetzt sein kann (Rn. 44-45). Insofern müsse dieser Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts durch geeignete Maßnahmen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 EUV auch all seine Bürger vor Kriminalität und Straftaten schützen.
Vor diesem Hintergrund sei ein Einstellungsbeschluss, der ohne eingehende Ermittlungen erfolgt, nicht geeignet, den Zielen des Art. 54 SDÜ gerecht zu werden. Die Begründung der polnischen Staatsanwaltschaft, der Angeschuldigte habe seine Aussage verweigert und andere Zeugen hätten nicht vernommen werden können, sei unzureichend und indiziere bereits, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen worden ist (Rn. 48, 53).
Nach alledem stelle der Einstellungsbeschluss der polnischen Staatsanwaltschaft im konkreten Fall keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne der Artikel 54 SDÜ und 50 GRCh dar. Somit bestehe hier auch kein Doppelverfolgungsverbot.
Einem Strafprozess vor dem Landgericht Hamburg steht das Doppelverfolgungsverbot nach dieser Entscheidung des EuGH also nicht mehr im Wege. Angesichts der Tatsache, dass sich die angeklagte Tat aber bereits im Jahr 2005 ereignet haben soll und das Strafverfahren nun elf Jahre später erst beginnt, sollte man zumindest das Kriterium der „Überlangen Verfahrensdauer“ nicht aus den Augen verlieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch ein überlanges Gerichtsverfahren unverhältnismäßig sein und im Einzelfall zu einem Verfahrenshindernis führen. Man kann also gespannt bleiben, ob in dieser Sache irgendwann eine weitere höchstrichterliche Entscheidung ergehen wird.
Die Verfahrensdauer ist selbstverständlich ein Kriterium bei der Strafzumessung. Doch hier ist zu berücksichtigen, dass nicht die Strafrechtspflege „Schuld“ an der Verzögerung hat.