Fahrerflucht ohne Folgen wegen fehlerhafter Wahllichtbildvorlage
Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Hierdurch soll sie eine Unfallflucht oder Fahrerflucht begangen haben.
Unsere Mandantin ist die Halterin des Unfallfahrzeuges und ist deshalb in den Fokus der Polizei geraten. Da unsere Mandantin sich nicht gegenüber der Polizei geäußert hat, wurde den Tatzeugen eine sogenannte Wahllichtbildvorlage vorgelegt. Auf dieser erkannten zwei Zeugen unsere Mandantin als Beschuldigte der Unfallflucht. Deshalb wurde im Abschlussvermerk der Polizei angegeben, dass unsere Mandantin die Fahrerflucht begangen habe.
Gegenüber Rechtsanwalt Dietrich bestritt unsere Mandantin, eine Fahrerflucht begangen zu haben.
Als Verteidiger denkt man aber in einer solchen Situation, dass es nicht leicht wird, da zwei Tatzeugen unsere Mandantin vermeintlich identifiziert haben.
Bei Ansicht der Wahllichtbildvorlage änderte sich aber meine pessimistische Haltung. Unsere Mandantin war zwar auf der Wahllichtbildvorlage neben acht anderen Frauen abgebildet, doch wurden bei den anderen Frauen Polizeifotos benutzt. Da unsere Mandantin bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, benutzte die Polizei von ihr ein altes Foto aus dem Melderegister. So hatten wir 8 Fotos von Frauen, die frontal grimmig in die Kamera blickten und das Foto unserer Mandantin, die im Halbprofil leicht lächelnd dreinschaute.
So geht es dann auch nicht!
In dieser Situation hätte ich als Zeuge ohne Kenntnis sofort erkannt, wer nach Auffassung der Polizei die Unfallflucht begangen haben soll.
Auf meinen Einwand, dass die Vergleichsfotos nicht „vergleichbar „ seien, erhielt ich folgendes Schreiben von der Amtsanwaltschaft Berlin:
Man denkt doch immer, dass Polizeibeamte wissen, welche Anforderungen an eine Wahllichtbildvorlage gestellt werden.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg
Wer denkt, daß Polizeibeamte wissen wie irgendetwas richtig gemacht wird?