Falsch verdächtigt – wann spricht man von einer Verdächtigung?
Nachdem wir uns in unserer wöchentlichen Definitionsreihe kürzlich schon mit dem Begriff des Vereitelns bei der Strafvereitelung beschäftigt haben, widmen wir uns heute einem weiteren Anschlussdelikt. Es geht um die falsche Verdächtigung und darum, wann überhaupt eine Verdächtigung vorliegt.
§ 164 Abs. 1 StGB lautet:
Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Definition: Verdächtigen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr des behördlichen Einschreitens auszusetzen.
Die Verdächtigung ist durch schlüssige Handlungen möglich, etwa bei dem Lagern von Drogen in einer fremden Wohnung. Nicht erfasst ist das Leugnen der Tat durch den Beschuldigten, selbst wenn dadurch zwangsläufig eine andere Person in den Fokus der Ermittlungen gerät. Auch die wahrheitswidrige Behauptung, eine belastende Aussage sei falsch, unterfällt dem Tatbestand nicht. Die Grenze soll jedoch dann erreicht sein, wenn für die Behauptung zusätzliche Tatsachen angegeben oder Beweismittel vorgelegt werden.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Eine Antwort
[…] oder Entstellung des Geschehens eine falsche Verdächtigung zu erblicken ist. Eine falsche Verdächtigung soll aber dann vorliegen, wenn mit der Schilderung (auch) ein anderer als der tatsächlich […]