Fehlender interner Geschäftsverteilungsplan einer Strafkammer – Bundesgerichtshof hebt Urteil auf
Geschäftsverteilunspläne sind ein Muss für jedes Gericht. Aber auch innerhalb der einzelnen Kammern ist es unerlässlich, dass bereits vor Eingang der Klage feststeht, welcher Richter für den Fall zuständig ist. Dies wird durch das grundrechtlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter gewährleistet. Wird es verletzt, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
So hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2017 – 1 StR 493/16 ein Urteil des Landgerichts München wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter auf. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hatte versäumt, einen Geschäftsverteilungsplan schriftlich zu beschließen. Stattdessen war die Kammer mündlich übereingekommen, den Geschäftsverteilungsplan des Vorjahres gelten zu lassen. Als am 23. März 2015 gegen den Angeklagten von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben wurde, bestand bei der zuständigen Kammer demnach kein schriftlicher interner Geschäftsverteilungsplan. Die Kammer bemerkte dies und holte die schriftliche Beschlussfassung am 16. April 2015, unmittelbar nach Erkennen des Fehlens, nach. Die Besetzungsrüge der Verteidigung wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass ein Geschäftsverteilungsplan zumindest mündlich bestanden habe und deshalb zwischen den Richtern die Verteilung der Fälle bestimmt war.
In der Hauptverhandlung rügte der Verteidiger nochmals die willkürliche Besetzung des Gerichts, die zur Entziehung des gesetzlichen Richters für den Angeklagten geführt habe.
Der Bundesgerichtshof gab dem Angeklagten und seinem Verteidiger Recht. Allein ein mündlich beschlossener interner Geschäftsverteilungsplan reiche nicht aus, um den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu garantieren. Denn die Garantie des gesetzlichen Richters solle der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden könne, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgehe. Dies sichere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und das Vertrauen der Beteiligten sowie der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte. Deshalb vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters im Voraus so eindeutig wie möglich festgelegt werden müssen. Es muss bestimmt sein, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Um eine Überprüfbarkeit gewährleisten zu können, bedürfe die Geschäftsverteilung außerdem der Schriftform.
Hat ein mit mehreren Richtern besetzter Spruchkörper den nach § 21g Abs. 1 und 2 GVG erforderlichen Geschäftsverteilungsplan beschlossen, so gilt das Jährlichkeitsprinzip. Die Regelung läuft demnach automatisch nach Ende des Geschäftsjahres ab. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Geschäftsverteilungsplans ist nach der Entscheidung des BGH allein die Anhängigkeit eines Verfahrens beim jeweiligen Spruchkörper. Da die Kammer beim Landgericht München einen solchen Geschäftsverteilungsplan nicht hatte, lag ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO vor, der den BGH zur Aufhebung des Urteils zwang.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg