Fliegende Fäuste: Schlägerei ausgelöst
Um Gefahren zu begegnen, die sich aus einer Schlägerei ergeben, hat der Gesetzgeber die Beteiligung an einer Schlägerei im § 231 StGB unter Strafe gestellt. Strafbar macht sich aber nur, wer an einer Schlägerei teilnimmt und durch diese der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht wird. Damit handelt es sich bei dem § 231 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Um sich wegen § 231 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, muss sich der Vorsatz nicht auf den Eintritt der schweren Folge erstrecken.
Doch wann kann eigentlich von einer Schlägerei gesprochen werden? Bei einer Schlägerei handelt es sich um ein körperliches Aufeinandertreffen, das durch gegenseitige Gewaltanwendung gekennzeichnet ist und an dem mindestens drei Personen beteiligt sein müssen.
§ 231 StGB regelt außerdem eine Ausnahme für eine Strafbarkeit nach § 231 StGB. Gemäß Abs. 2 macht sich wegen der Beteiligung an einer Schlägerei nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Damit wird auf eine mögliche Rechtfertigung oder Entschuldigung hingewiesen.
In seinem Beschluss vom 27. März 2024 befasste sich auch der Bundesgerichtshof (2 StR 337/23) mit der Schlägerei nach § 231 StGB. Auf der Straße befanden sich mehrere Menschen aufgrund eines zuvor geschehenen Verkehrsvorfalls in einer Diskussion, wobei es auch zu Schubsereien gegenüber einer Person kam. Der alkoholisierte Angeklagte bekam von dem Vorfall mit und kam zu der Auseinandersetzung hinzu und schlug dabei nach seinem Eintreffen um sich. Eine der Personen in der Menschenmenge kippte während der Schlägerei durch eine nicht näher definierbare starke Impulswirkung nach hinten und verletzte sich dabei schwer am Hinterkopf, worauf 7 Operationen folgen mussten. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde.
Die anschließende Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Durch das Vorgehen des Angeklagten löste er eine Schlägerei aus, welche die Ursache für die schwere Verletzung des Nebenklägers ist. Auch ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund greift in diesem Fall nicht ein, da der Angeklagte durch das um sich herum schlagen zum einen auch Teilnehmer der Auseinandersetzung in Gefahr brachte, die nur verbal an der Auseinandersetzung teilnahmen und zum anderen stellt das eingesetzte Mittel kein angemessenes Mittel für die hier vorliegende Gefahr dar. Der Zeuge, den der Angeklagte dadurch verteidigen wollte, hätte sich dieser Situation auch problemlos entziehen können.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg