Floskelhafte Ablehnung eines Beweisantrags führt zur Aufhebung des Urteils
Im Strafprozess sind Beweisanträge der Verteidigung nicht für jedermann erfreulich. Während ein guter Beweisantrag für den Angeklagten die Wende im Prozess bringen kann, handelt er dem Gericht Mehrarbeit ein, die vor allem bei langen Verfahren mit vielen Beteiligten zu einer echten Belastung werden kann. Dennoch ist es die Aufgabe des Gerichts, jeden einzelnen Beweisantrag, egal wie absurd er auf den ersten Blick klingen mag, sorgfältig zu prüfen und eine Ablehnung ausreichend zu begründen. Inhaltsleere Aussagen, mit denen Beweisanträge abgeschmettert werden, können zur Aufhebung eines Urteils führen, wie ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. November 2015 – 3 StR 322/15 zeigt.
Der Fall des BGH: Auf die Revision des Angeklagten, der vom Landgericht Trier wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, musste sich der BGH in seinem aktuellen Beschluss mit der Ablehnung eines von der Verteidigung gestellten Beweisantrages befassen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine Ehefrau in zwei Fällen mit einer Waffe bedroht und sie so gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Der Angeklagte bestritt dies stets. In der Hauptverhandlung beantragte er, zwei Personen als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, seine Ehefrau habe ihnen gegenüber kurz vor ihrer Trennung erklärt, dass sie alles daran setzen werde, den Angeklagten in den Knast zu bekommen. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, die Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es handele sich um eine bloße Indiztatsache, die zwar in einem Sachzusammenhang zum Gegenstand der Urteilsfindung stehe, aus der aber zwingende Folgerungen nicht zu schließen seien. Außerdem wolle die Kammer „die möglichen Schlüsse“ gar nicht ziehen. Also verurteilte sie den Angeklagten und stützte sich dabei allein auf die Angaben der Ehefrau des Angeklagten, die den Prozess als Nebenklägerin begleitete.
Schon beim Lesen dieses Falles drängen sich durchaus Zweifel an der Begründung des Landgerichts auf. Diese Zweifel hatte wohl auch der BGH, der die offensichtliche Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nicht erkennen konnte und das Urteil des Landgerichts wegen des fehlerhaft abgelehnten Beweisantrags aufhob.
Offensichtliche Bedeutungslosigkeit: Zur Begründung führte der BGH aus, dass dem Tatgericht zwar grundsätzlich nicht verwehrt ist, Indiz- oder Hilfstatsachen für die Entscheidung als unbedeutend einzuordnen, wenn es die vom Antragsteller erstrebte Schlussfolgerung nicht ziehen will. Um aber einer revisionsgerichtlichen Kontrolle standhalten zu können und dem Angeklagten die Chance zu geben, sich auf die neue Verfahrenslage einzustellen, müsse mit konkreten Erwägungen begründet werden, warum das Gericht die Tatsache für bedeutungslos erachtet und aus ihr keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Um eine etwaige Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache ermitteln zu können, müsse das Tatgericht die unter Beweis gestellte Tatsache so, als wäre sie erwiesen, in das bisher erlangte Beweisergebnis einstellen und sodann prognostisch betrachten, ob die bisherige Überzeugung in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert werde.
Unterstellt man in dem zu verhandelnden Fall auch mit Blick auf die Trennung der Eheleute, dass die Nebenklägerin den Angeklagten tatsächlich hinter Gitter bringen wollte, so muss man schon alle Augen zudrücken, um ohne irgendwelche anderen Beweise zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung zu kommen. Zumindest die Glaubwürdigkeit der einzigen Zeugin, der Nebenklägerin, hätte in Zweifel gestellt werden müssen. Die pauschale Begründung, dass diese vom Angeklagten behauptete Äußerung keinen zwingenden Schluss zulasse und ein solcher Schluss nicht gezogen werden wolle, reicht nach Ansicht des BGH zumindest nicht für eine erfolgreiche Zurückweisung des gestellten Beweisantrags.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg