Gebrauchen einer unechten Urkunde durch Überreichen einer Kopie
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (5 StR 433/19) mit einem typischen Problemfeld der Urkundendelikte: der Urkunde und der Fotokopie.
Ein Täter stellt eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Absatz 1 StGB nur dann her oder verfälscht eine echte Urkunde, wenn die von ihm hergestellte Fälschung als solche Urkundenqualität hat. Urkunden im Sinne des Strafrechts sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen. Die durch einen besonderen technischen Vorgang hergestellte Fotokopie vermittelt dagegen nur ein einigermaßen getreues Abbild des Originals; sie enthält also ähnlich wie eine Abschrift lediglich die (bildliche) Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung. Die Ablichtung als solche umfasst daher regelmäßig nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde. Sie weist vor allem ihren Aussteller nicht aus (vgl. BGH Urt. v. 11. Mai 1971 – 1 StR 387/70).
Ein Täter verwirklicht daher häufig dann nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn er versucht eine Urkunde mittels einer Fotokopie herzustellen oder zu verfälschen. Vom Herstellen und Verfälschen einer Urkunde ist jedoch, wie das vorliegende Urteil veranschaulicht, das Gebrauchen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Absatz 1 StGB mittels Fotokopie abzugrenzen.
Der dem Urteil zugrunde liegende Angeklagte ließ sich von interessierten Immobilienkäufern Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge geben. Anschließend beauftragte er einen Komplizen damit, die vorhandenen Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge der Erwerber abzuändern oder Belege für ein ausreichendes Nettoeinkommen herzustellen, um die Bewilligung von Krediten zugunsten der Immobilieninteressenten zu ermöglichen. Soweit für die Kreditgewährung ein gewisses Eigenkapital benötigt wurde, fälschte der Komplize ebenfalls weisungsgemäß Kontoauszüge des betreffenden Interessenten. Als Vorlage für die Fälschungen verwendete dieser in der Regel die von den Erwerbern vorgelegten Unterlagen, die er digitalisierte und anschließend mit einem Computer manipulierte. Der Angeklagte reichte „die gefälschten Unterlagen“ und den jeweiligen Entwurf des notariellen Kaufvertrags anschließend an einen zuständigen Mitarbeiter des zu täuschenden Kreditinstituts weiter, um die Bewilligung des Darlehens zu erreichen.
Das Landgericht sah sich an einer Verurteilung des Angeklagten gehindert, da nicht erwiesen sei, dass die gefälschten Unterlagen als Originale vorgelegt worden seien. Kopien seien nur dann Urkunden im Sinne des § 267 StGB, wenn der Täter den Eindruck vermitteln will, es handle sich dabei um das Original, oder wenn die Kopie das Original ersetzen soll. Beides sei hier indes nicht zu beweisen gewesen.
Hierbei verkannte das Landgericht jedoch, dass das Gebrauchen einer unechten Urkunde auch dann vorliegen kann, wenn nur eine Fotokopie dieser überreicht wird. Wie der BGH ausführt, hat das Landgericht übersehen, dass durch die mittels eines Computers vorgenommene Verfälschung der Gehaltsrechnungen und Kontoauszüge sowie deren Ausdruck nicht inhaltlich falsche Kopien, sondern unechte Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB hergestellt wurden. Für das Gebrauchen unechter Urkunden gemäß § 267 Abs. 1 StGB ist es indes ohne Belang, ob der Angeklagte dem zuständigen Mitarbeiter des betreffenden Kreditinstituts die Urkunden selbst oder von ihnen gefertigte Kopien derselben vorgelegt hat.
Sobald eine unechte Urkunde vorliegt spielt es daher keine Rolle, ob diese Dritten im Original oder als Fotokopie zugänglich gemacht wird. Dies ist der Fall, da ein Gebrauchen allein voraussetzt, dass eine unechte Urkunde dem zu Täuschenden derart zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Eine unechte Urkunde mit Urkundenqualität liegt zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Für den durch die Fotokopie zu täuschenden Rechtsverkehr spielt es ab diesem Zeitpunkt jedoch keine Rolle mehr, ob das Original oder die Fotokopie der Urkunde zugänglich gemacht wird. Das Zugänglichmachen der Fotokopie stellt in diesem Fall lediglich eine besondere Form des Gebrauchmachens der unechten Urschrift dar.
Der BGH verdeutlicht am vorliegenden Fall in knapper Form, inwiefern § 267 StGB durch die Verwendung von Fotokopien verwirklicht werden kann. Für den Rechtsanwender ist das vorliegende Urteil insofern von Bedeutung, als in der juristischen Ausbildung häufig das Fehlen der Urkundenvoraussetzungen am Beispiel der Fotokopie beigebracht wird. Seltener wird hierbei erwähnt, dass ein Gebrauchen i. S. d. § 267 Absatz 1 StGB bezüglich Fotokopien von unechten Urkunden regelmäßig in Betracht kommt. Dies kann in der Praxis zu Irrtümern führen, wie sie im vorliegenden Fall dem Landgericht unterlaufen sind. Zu merken ist folglich, dass die Urkundenqualität einer Fotokopie in der Regel intensiver Überprüfung bedarf. Liegt eine unechte Urkunde jedoch vor, kann diese regelmäßig durch die Verwendung von Fotokopien im Sinne einer Urkundenfälschung gebraucht werden.