Gefahrenbremsung – Beinahe Unfall?
Die Straßenverkehrsdelikte haben in der Strafrechtspraxis eine hohe Bedeutung und sind in den §§ 315 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eines der Straßenverkehrsdelikte ist der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr aus § 315 StGB. Dieser schützt zum einen die Verkehrssicherheit, zudem aber auch Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Sachen von bedeutendem Wert.
Mit dem § 315 StGB, konkret mit Abs. 1 Nr. 2, der den gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr durch das Bereiten eines Hindernisses regelt, musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 371/20) in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2020 beschäftigen.
Im vorliegenden Sachverhalt setzte sich der Beschuldigte auf die Bahnsteigkante einer Stadtbahnhaltestelle, sodass seine Beine in das Gleisbett ragten. Der Fahrer der sich nähernden Straßenbahn musste aufgrund dessen eine Gefahrenbremsung durchführen, warnte die Fahrgäste jedoch vor. Keiner der Fahrgäste wurde durch die Gefahrenbremsung verletzt.
Vom Landgericht Hannover wurde die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten dagegen hatte Erfolg.
Nach dem Bundesgerichtshof liegen die Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte keinen anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Aufgrund der Gefahrenbremsung und der vorhergehenden Warnung des Zugführers kam es zu keiner kritischen Situation, durch die die Sicherheit von Personen oder Sachen beeinträchtigt war.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg