Geld mit Hilfe des Filialleiters aus dem Tresor eines Baumarktes entwendet – wer hat Gewahrsam an den Geldscheinen?
Examenskandidaten aufgepasst – der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 9. Januar 2019 – 2 StR 288/18 ausführlich mit den Gewahrsamsverhältnissen an dem Geld in einem Tresor eines Baumarktes befasst. Zwar sind die Fragen um den Mitgewahrsam von Angestellten an Geldscheinen in der Filiale nicht neu. Dennoch eignen sie sich immer wieder zu Prüfungszwecken. Es wird daher sicher nicht lange dauern, bis die vom BGH diskutierte Konstellation in Klausuren zum ersten oder zweiten Staatsexamen verwendet wird.
Was war passiert? Die Angeklagten hatten einen Überfall auf einen Baumarkt geplant, bei dem der Angeklagte B. als stellvertretender Filialleiter arbeitete. Die Angeklagten erschienen entsprechend ihrem Tatplan auf dem Hof des Baumarktes, auf dem der Angeklagte B. zusammen mit einem anderen Angestellten Waren aufstellte. Die Angeklagten forderten die Mitarbeiter unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole zur Herausgabe von Bargeld auf. Der Angeklagte B. ließ nicht erkennen, dass er eingeweiht war und ging zusammen mit dem anderen Angestellten in das Büro des nicht anwesenden Filialleiters. Dort öffnete der Angeklagte B. den Tresor und übergab das darin befindliche Bargeld in Höhe von 6.459,49 € seinen Mittätern. Die Beute wurde am Abend hälftig geteilt.
Das Landgericht Hanau verurteilte die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Da die Urteilsgründe sich nicht zu den Gewahrsamsverhältnissen an dem in dem Tresor befindlichen Geld verhielten, hob der BGH das Urteil auf die Revision der Angeklagten hin auf.
Die Verurteilung wegen Raubes setzt voraus, dass die Sache weggenommen wurde. Es muss ein Gewahrsamsbruch gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers vorliegen. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist und nach den Umständen der Anschauung des täglichen Lebens beurteilt wird. So viel zu den strafrechtlichen Definitionen. Aber wer hatte nun in dem geschilderten Fall Gewahrsam an dem Geld?
Der BGH schließt zumindest nicht aus, dass der Angeklagte B., der offensichtlich als stellvertretender Filialleiter unmittelbaren Zugriff auf den Tresor und das dort befindliche Geld hatte, (Mit-)Gewahrsam an dem Geld gehabt haben könnte. Wäre der Filialleiter vor Ort anwesend gewesen und hätte über einen Schlüssel für den Tresor oder eine Zugriffserkennung verfügt, hätte der Filialleiter wohl den alleinigen Gewahrsam an dem Geld gehabt, den der Angeklagte B. wiederum hätte brechen können. In diesem Fall war aber der Filialleiter nicht anwesend, sodass es auf die Umstände des Einzelfalles ankam.
Dazu führte der BGH aus, dass entscheidend ist, ob der Filialleiter trotz der Vertretung weiter unmittelbaren Zugriff auf den Tresor und seinen Inhalt hat oder ob die Verantwortung auch für den Inhalt des Tresors auf den Stellvertreter vollständig übergegangen ist. Dies könne etwa angenommen werden, wenn dem Stellvertreter eine Stellung zukomme, die mit der Verantwortung eines allein verantwortlichen Kassierers vergleichbar sei.
Sobald es also um leitende Angestellte, Filialleiter oder Kassierer geht, müssen die Gewahrsamsverhältnisse beim Raub oder Diebstahl genau geprüft werden. Wer diese Falle in der Klausur übersieht, verschenkt leichtfertig Punkte.
Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin
Hier hat wohl eher das Landgericht die Falle in der Klausur übersehen 😉