Geldfälschung gemäß § 146 StGB – Geprägte Medaillen als Tatobjekt?

Sammlermünzen sind nur im Ausgabemitgliedstaat der EU gesetzliches Zahlungsmittel. Diese müssen einfach von Umlaufmünzen unterschieden werden können.

Zum Sachverhalt

Dem Angeklagten wurde eine gemeinschaftlich begangene Geldfälschung vorgeworfen. Er soll als Geschäftsführer einer GmbH die Herstellung und den Vertrieb von 750 Exemplaren eines Metallstücks mit der Prägung „250. Geburtstag Alexander von Humboldt“ organisiert haben.

Das Landgericht Hildesheim hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die darauffolgende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg. 

Zum Beschluss des OLG Celle vom 07. April 2023 – 3 Ws 81/23

Das Landgericht hat gemäß § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens zurecht abgelehnt, da die Angeschuldigten einer Straftat nicht hinreichend verdächtig waren. 

Bei den in der Anklage beschriebenen Metallstücken handelte es sich nicht um Falschgeld. Falschgeld i. S. d. § 146 Abs. 1 StGB ist es nur dann, wenn es den Eindruck gültigen Geldes erweckt, also nach seiner Beschaffenheit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose in die Irre führen kann. Eine große Ähnlichkeit mit echtem Geld ist nicht so bedeutend, da schon mit schlechten Fälschungen Täuschungen gelingen. Relevant ist, ob im regulären Zahlungsverkehr die Unechtheit ohne eine nähere Prüfung leicht erkannt werden kann. Dabei müssen die Umstände von Falschgeldabgaben miteinbezogen werden. Falschgeld kann sowohl bei einer Nachahmung gültigen Geldes als auch bei einer Neuschaffung, also sich nicht im Umlauf befindenden Geldes, vorliegen. Das Gesamtbild des Geldes ist maßgeblich.

Jedoch funktioniert Geld nicht nur als Zahlungsmittel. Bei einem Tatvorwurf bzgl. des Nachmachens von Münzgeld ist zwischen Umlaufmünzen und Sammlermünzen zu differenzieren. Nach Vorschriften der EU können Mitgliedstaaten zwei Arten von Euro-Münzen im Umlauf bringen: Umlauf- und Sammlermünzen. Sammlermünzen gelten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie müssen weiterhin auch einfach von Umlaufmünzen unterschieden werden können, z. B. durch einen anderen Nennwert oder ein anderes Design. Zudem sind die Mitgliedstaaten angehalten, keine Anreize für die Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu schaffen. Die Bundesrepublik Deutschland darf als Sammlermünzen deutsche Euro-Gedenkmünzen und deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung prägen. Diese müssen hinreichend von den regulären Euro-Münzen zu unterscheiden sein. 

Nach diesen Vorgaben stellen die verfahrensgegenständlichen Metallmedaillen kein Falschgeld dar. Diese seien Medaillen, erwecken mithin nicht den Anschein gültigen Geldes und sind nicht geeignet, Arglose im regulären Zahlungsverkehr zu täuschen. Schon der Durchmesser und das Gewicht der Metallstücke steht einer Verwechselungsgefahr mit Umlaufmünzen entgegen. Die Metallstücke sind etwa doppelt so groß wie 2-Euro-Münzen und mehr als drei Mal so schwer wie diese. Die Medaillen haben auch sonst keine Ähnlichkeit mit den Euro-Umlaufmünzen. Z. B. sind auf diesen die Worte „Deutschland“ und „Europa“ aufgeprägt, welche auf keinen Euro-Umlaufmünzen stehen. Die Worte „Euro“, „EUR Cent“ oder ein Zeichen dafür sind auch nicht aufgeprägt. Ebenfalls eine Adlerdarstellung auf den Stücken ist deutlich vom Bundesadler zu unterscheiden.

Es kommt allenfalls in Betracht, dass die Metallstücke Sammlermünzen sind. Dabei ist jedoch umstritten, ob Sammlermünzen von der Geldfälschung gem. § 146 StGB erfasst sind. Da hier jedoch schon keine Verwechselungsgefahr der Medaillen mit solchen vorliegt, konnte dieser Streit dahinstehen. 

Es bestand kein hinreichender Tatverdacht für eine Geldfälschung.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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