Gelegentliches Kiffen mit Folgen – Führerscheinentzug schon ab der Grenze von einem Nanogramm
In seinem Urteil vom 23.10.2014 – BVerwG 3 C 3.12 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Autofahren und Cannabiskonsum so getrennt werden müssen, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. Eine ausreichende Trennung liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht vor, wenn bei der Blutuntersuchung des Fahrers ein Wert von 1,3 ng/ml THC festgestellt wird.
Mit dieser Entscheidung verwarf das BVerwG die Revision des Angeklagten, der gelegentlich Cannabis konsumierte und dem nach einer Kontrolle der Führerschein entzogen wurde.
Mit dem Abweisen der Revision hat das BVerwG diesen langwierigen Rechtsstreit abgeschlossen – und indirekt eine Ein-Nanogramm-Grenze für Autofahrer eingeführt, indem es die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim, bestätigte.
Der VGH Mannheim hatte in seinem Urteil im November 2012 den Grundsatz aufgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum nicht ausgeschlossen werden kann. Da der Kläger gegen diesen Grundsatz keine revisionsrechtlich erheblichen Rügen erhoben hat, blieb eine Überprüfung dieser These jedoch aus.
Es bleibt also mit Spannung zu erwarten, ob diese Grenze, die verglichen mit der 0,5 Promille Grenze bei Alkohol hinterm Steuer sehr streng ist, in anderen Entscheidungen aufrechterhalten oder doch wieder gekippt wird.
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