Gesetzesänderung: Erscheinungspflicht für Zeugen bei der Polizei
In diesem Jahr wurde die Strafprozessordnung (StPO) an zahlreichen Stellen verändert. Von den Änderungen betroffen sind auch diejenigen, die als Zeugen in einem Strafverfahren beteiligt sind. Denn seit August 2017 sind Zeugen verpflichtet, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen.
Bisher waren Zeugen lediglich verpflichtet, eine Ladung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zur Vernehmung zu befolgen. Eine Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung konnten Zeugen hingegen ohne Folgen ignorieren. Das führte in wenigen Einzelfällen dazu, dass bei der Polizei nicht erschienene Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden mussten, wenn es bereits im Ermittlungsverfahren auf ihre Aussage ankam. Mit der Gesetzesänderung sollen derartige Verfahrensverzögerungen vermieden und Ressourcen geschont werden. Dazu hat der Gesetzgeber den § 163 Abs. 3 S. 1 StPO geändert, nach dem Zeugen auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet sind, zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Wie diese Änderung in der Praxis umgesetzt wird, ist insbesondere aufgrund des zweiten Halbsatzes des neuen Gesetzestextes zweifelhaft. Denn nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Erscheinungspflicht nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Welchen Anforderungen ein solcher Auftrag unterliegt, regelt das Gesetz nicht. Nicht anzunehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft die Erscheinungspflicht in jedem Einzelfall prüfen und dann anordnen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft der Polizei einen generellen Auftrag zur Vernehmung von Zeugen, gegebenenfalls für bestimmte Delikte, erteilen wird. Ob der Auftrag für den Zeugen immer erkennbar sein wird, bleibt abzuwarten. Schon allein aufgrund der möglichen Sanktionen bei einem unberechtigten Ausbleiben, wie der Verhängung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft, wäre allerdings ein klarer Hinweis auf einen staatsanwaltlichen Auftrag erforderlich.
Die Erscheinungspflicht ist auch insoweit problematisch, als dass Zeugen aufgrund des missverständlichen Wortlauts des neuen Gesetzestextes davon ausgehen könnten, nicht nur zum Erscheinen, sondern auch zur Aussage verpflichtet zu sein. Dies trifft jedoch auf Zeugen nicht zu, die etwa als Angehörige des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Auch Zeugen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten, haben bezüglich der sie belastenden Teile ihrer Aussage ein Auskunftsverweigerungsrecht. Die Ausübung dieser Rechte hängt in Zukunft ganz entscheidend davon ab, dass die Polizei ihren Belehrungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Dass dies jedoch nicht immer der Fall ist, dürfte angesichts der vielen gerichtlichen Entscheidungen zu Belehrungsverstößen keine Überraschung sein.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg