„Glauben Sie tatsächlich den Quatsch, den Sie hier erzählen?“ – Ablehnung eines Schöffen wegen Befangenheit
Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit gelingt nur selten. Berufsrichter achten in der Regel genau darauf, in der Verhandlung nichts zu sagen, was ihre Ablehnung begründen könnte. Dass dies bei Schöffen, die nicht tagtäglich mit Strafverfahren betraut sind, anders sein kann, zeigt diese unterhaltende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6. März 2018 – 3 StR 559/17.
Der Angeklagte war vor dem Landgericht Potsdam unter anderem wegen Brandstiftung angeklagt. Am ersten Hauptverhandlungstag ließ er sich zur Sache ein. Während er seine schriftliche Erklärung verlas, fragte der Schöffe den Angeklagten, ob er tatsächlich den „Quatsch“ glaube, den er „hier“ erzähle. Der Angeklagte setzte seine Einlassung fort. Nachdem die Verfahrensbeteiligten die Frage, ob noch Erklärungen abzugeben seien, verneint hatten, wurde die Verhandlung um 17:40 Uhr unterbrochen. Am selben Abend ging am Landgericht Potsdam ein Fax des Angeklagten ein, in dem er den Schöffen wegen dessen Äußerung wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte. In der dienstlichen Erklärung des Schöffen entschuldigte dieser sich für seine möglicherweise als beleidigend verstandene Bemerkung und gab an, dem Angeklagten nach wie vor unvoreingenommen gegenüberzustehen. Er habe das Verhalten des Angeklagten provozierend empfunden, sodass ihm auf eine Passage der Einlassung schließlich die zitierte Frage „herausgerutscht“ sei. Er wollte damit lediglich wissen, ob der Angeklagte mit seinen Äußerungen ernst genommen werden wolle oder ob es sich dabei „für alle erkennbar um provozierenden Unsinn handele“.
Die Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch zurück, da es wegen seiner verspäteten Vorbringung bereits unzulässig sei. Darüber hinaus sei der Ablehnungsantrag unbegründet, da es sich bei der zitierten Frage nach der Sachlage um eine verständliche Unmutsäußerung des Schöffen gehandelt habe. Der Schöffe habe in seiner dienstlichen Äußerung nachvollziehbar dargestellt, wie es zu der spontanen Äußerungen gekommen sei und habe sich entschuldigt.
Der BGH erteilte der Ansicht der Strafkammer in der Revision des Angeklagten eine klare Absage und hob das Urteil des Landgerichts Potsdam auf. Das Ablehnungsgesuch sei weder unzulässig noch unbegründet gewesen und hätte demnach nicht verworfen werden dürfen.
Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs: Ein Ablehnungsgesuch kann nach § 26a StPO unter anderem als unzulässig verworfen werden, wenn die Ablehnung verspätet ist. Zu welchem Zeitpunkt eine Ablehnung angebracht werden muss, bestimmt § 25 StPO. Danach muss das Ablehnungsgesuch grundsätzlich bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse gestellt werden. Treten die Umstände, die zur Befangenheit des Richters bzw. des Schöffen führen, erst während der Hauptverhandlung auf, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich geltend gemacht werden.
Unverzüglich bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Ablehnung zwar nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern, also ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen, geltend gemacht werden muss. Eine Verzögerung in diesem Sinne liege nicht vor, wenn der Antragsteller nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Abfassen des Gesuchs benötigt.
Diesen Maßstab zugrunde legend, hielt der BGH das Ablehnungsgesuch des Angeklagten nicht für verspätet. Dem Angeklagten sei es unbenommen gewesen, nach dem Einwurf des Schöffen seine Einlassung weiter vorzutragen. Auch habe der Angeklagte nicht während des Verhandlungstages eine Erklärung abgeben müssen. Es sei ihm vielmehr eine Überlegungsfrist einschließlich einer Beratung mit einem Verteidiger zuzubilligen gewesen. Das Ablehnungsgesuch sei damit ca. drei Stunden nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung noch unverzüglich gestellt worden.
Begründetheit des Ablehnungsgesuchs: Ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 StPO begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach § 31 StPO gilt dieser Vorschrift auch für Schöffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt ein solcher Grund vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung ist dabei ein vernünftiger bzw. ein verständiger Angeklagter.
Nach Ansicht des BGH habe der Schöffe mit seiner Bemerkung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er der Einlassung des Angeklagten nicht nur nicht folgen werde, sondern sie für vollkommen unsinnig halte. Zwar seien Unmutsäußerungen eines Richters dann hinnehmbar, wenn es sich um in der nach Sachlage noch verständliche Äußerungen handele. Die Grenze des Hinnehmbaren sei jedoch erreicht, wenn die Form der Äußerung überzogen sei oder in der Sache bei einem vernünftigen Angeklagten die Befürchtung von Voreingenommenheit aufkommen lassen könne. Nach den Ausführungen des BGH könne aber von einer derartigen Unmutsäußerung keine Rede mehr sein, wenn ein Schöffe die Einlassung des Angeklagten derart unsachlich als unsinnig bewerte.
Auch die dienstliche Erklärung des Schöffen sah der BGH als ungeeignet an, den Eindruck der Parteilichkeit des Schöffen auszuräumen. Der Schöffe habe mit seiner Erklärung vielmehr deutlich gemacht, die Einlassung weiterhin als nicht ernst gemeint oder als Unsinn zu bewerten.
Hätte es einen Ergänzungsschöffen gegeben, wäre die Ablehnung erfolgreich gewesen.