Guter Wille – Gutes Recht? (Teil 1)
Ein Kommentar zur Reform von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB und ihrer Bedeutung für die Strafzumessung bei Hassverbrechen
von Matthias Kelsch, Student in Regensburg
Am 19.03.2015 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“ mehrheitlich angenommen. Der Titel dieses Entwurfs gibt keinen Hinweis darauf, dass sein Inhalt mit den Reformvorschlägen des NSU-Untersuchungsausschusses teilweise in keinem Zusammenhang steht. Er sieht eine Erweiterung der Aufzählung strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB vor. Hinter die Wörter „Ziele des Täters“ soll der Passus „besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ eingefügt werden. Eine derartige Reform des Strafzumessungsrechts war jedoch in dem über 1.000 Seiten starken Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses mit keinem Wort erwähnt – und mithin erst recht nicht empfohlen – worden.
Dies stimmt ein wenig misstrauisch. Doch etwaige Zweifel an dem Reformvorhaben zerstreuen sich rasch, wenn man sich die Zeit nimmt, die Begründung des Gesetzentwurfes zu lesen. Dort ist zu erfahren, dass es Ziel der Erweiterung von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB sei, alle Formen sog. Hasskriminalität zu erfassen und die besondere Bedeutung dieser Art von Straftaten für die richterliche Strafzumessung zu betonen.
Kennern der Materie mag die Reform als ein längst überfälliger Schritt erscheinen. Weltweit haben zahlreiche Staaten, wie z. B. die USA und das Vereinigte Königreich, schon seit geraumer Zeit eine spezielle Gesetzgebung zu sog. Hate Crimes, wie Hassverbrechen im englischen Sprachraum genannt werden. Das Fehlen entsprechender Normen im deutschen Strafrecht wirkt im internationalen Vergleich fast wie ein Anachronismus. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bereits 2011 einen Leitfaden herausgegeben, der ihre Mitgliedsstaaten bei der Erstellung einer eigenen Hate Crime-Gesetzgebung unterstützen soll. Die Mehrheit der Mitgliedsstaaten – Deutschland freilich ausgenommen – ist dieser Empfehlung bereits gefolgt.
Aber was ist eigentlich ein Hassverbrechen? Die Antworten der Forschung dies- und jenseits des Atlantik sind vielseitig. Nicht einmal über die Benennung des Phänomens besteht Einigkeit. So liest man teilweise von „Hasskriminalität“, aber auch von „Vorurteilskriminalität“ oder „vorurteilsbedingten Hasstaten“. Gemeint ist stets das Gleiche: eine Straftat deren Täter sein Opfer aufgrund einer unveränderlichen Eigenschaft des Opfers auswählt. Solche Eigenschaften können etwa die Hautfarbe, die nationale oder ethnische Herkunft oder die Religion des Opfers sein. Das zweite Charakteristikum ist, dass es sich bei Hassverbrechen – so die Fachliteratur – um „Botschaftsverbrechen“ handelt. Der Begriff will ausdrücken, dass ein Hassverbrechen neben dem Opfer selbst durch die ablehnende Botschaft, die von ihm ausgeht, auch die Gruppe derer schädigt, die die jeweilige Eigenschaft des Opfers teilen. Betroffen sind also stets auch „die Schwarzen“, „die Türken“ oder „die Christen“.
Die neun mutmaßlich von Angehörigen des sog. Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU) an Migranten verübten Morde sind ein Beispiel für Taten, die unter Anwendung der beiden genannten Kriterien Hassverbrechen darstellen. Sie waren auch der unmittelbare Auslöser für die Reform von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB. Zweck der Gesetzesänderung ist es insofern auch, ein unmissverständliches Zeichen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu setzen. Sie soll „für das Gemeinwesen grundlegende Wertungen“ dokumentieren und bekräftigen. Diese Ziele sind ganz ohne Zweifel tadellos und in höchstem Maße unterstützenswert.
Doch ist die Reform zur Erreichung dieses Zieles wirklich notwendig und sinnvoll?
2 Antworten
[…] [Fortsetzung von Teil 1 des Beitrages] […]
[…] Die sonderbaren Ermittlungsmethoden von Kommissar Faber, die oftmals direkt im Zusammenhang stehen mit Nötigung, Bedrohung, Beleidigung, Freiheitsberaubung und Nachstellung, sind dann doch zielführend. Dadurch entpuppt sich paradoxerweise ausgerechnet ein Rettungssanitäter aus der Nachbarschaft als Täter. Sein Motiv für den Mord an der Dealerin war anscheinend nicht nur „Rache“ für den Tod des Mädchens, sondern auch die Tatsache, dass die Dealer afrikanische Flüchtlinge sind. Wäre der junge Mann nicht am Ende von der Polizei erschossen, sondern vor ein Strafgericht gestellt worden, wären diese wohl rassistischen und fremdenfeindlichen Motive bei der Strafzumessung von Gesetzes wegen zu berück… […]