Guter Wille – Gutes Recht? (Teil 2)
Ein Kommentar zur Reform von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB und ihrer Bedeutung für die Strafzumessung bei Hassverbrechen
von Matthias Kelsch, Student in Regensburg
[Fortsetzung von Teil 1 des Beitrages]
Daran bestehen Zweifel. Nicht nur, weil z. B. rassistische Tatmotive in der Rechtsprechungspraxis schon jetzt als Strafschärfungsgrund herangezogen werden. Sondern auch, weil bei der Berücksichtigung von Tätermotiven zur Begründung einer schärferen Strafe Vorsicht geboten ist. Der geltende Wortlaut von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB suggeriert zwar einen anderen Schluss, doch verbietet es sich in einen Rechtsstaat Tätermotive als solche strafschärfend zu berücksichtigen.
Was damit gemeint ist, wird an einem Fallbeispiel deutlich: Ein Migrant wird aufgrund seiner Herkunft, gegen die der Täter Hass empfindet, zusammengeschlagen. Der Grund des Angriffs ist für ihn aber nicht ersichtlich. Denn der Täter gibt sein Motiv weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten nach außen zu erkennen. In einem solchen Fall ist eine besondere Bewertung der Tat aufgrund der fremdenfeindlichen Motivation nicht gerechtfertigt. Denn die Schwere der Tat verändert sich – soweit sie nicht wegen der Hassmotivation besonders brutal ausgeführt wird – aus der Perspektive des Angegriffenen aufgrund des Motives nicht. Das ausländerfeindliche Motiv gleichwohl strafschärfend zu berücksichtigen, käme einer Abkehr vom Prinzip des Tatstrafrechts gleich. Im Tatstrafrecht wird die Strafe allein anhand der begangenen Tat und ohne Ansehen des Täters bestimmt. Sein Gegenstück, das Täterstrafrecht, war in seiner Reinform nur in einer besonders dunklen Epoche der deutschen Strafrechtsgeschichte salonfähig: während der Zeit des Nationalsozialismus.
Diese Zeiten sind längst vergangen. Das Täterstrafrecht ist zu großen Teilen aus dem StGB verschwunden. Doch einige Normen, wie etwa § 46 Abs. 2 S. 2 StGB, legen immer noch nahe, dass das bloße Vorliegen verwerflicher Motive eine schärfere Strafe begründen könne. Das birgt die Gefahr, dass die Sphären von Recht und Moral, die seit der Aufklärung als strikt getrennt betrachtet werden, verschwimmen können. Das ist weder zulässig noch – was die meisten Hassverbrechen anbelangt – erforderlich um eine höhere Strafe zu verhängen.
Um zu erkennen warum das der Fall ist, ändern wir den Beispielsfall leicht ab: Dieses Mal ruft der Täter fremdenfeindliche Parolen während er auf sein Opfer einschlägt. In dieser Variante ist der Charakter der Tat ein anderer. Der Täter bringt durch die Tat seine unbedingte Ablehnung gegen Migranten zum Ausdruck. Von diesem Ziel lässt sich nicht mit Gewissheit sagen, wann es erreicht ist, wie weit der Täter gehen wird. Aus Sicht des Opfers ist die Tat deshalb von gesteigerter Bedrohlichkeit. Zudem ist mit der Tat eine besondere Demütigung des Opfers verbunden. Denn es weiß, dass es nur aufgrund einer Eigenschaft attackiert wird, die unabänderlich zu seiner Person gehört. Der Unrechtsgehalt ist in dieser Variante höher als bei einer vergleichbaren Tat, die kein Hassverbrechen darstellt.
Dieser besondere Unrechtsgehalt kann bereits nach dem gegenwärtig geltenden Strafzumessungsrecht strafschärfend berücksichtigt werden. Im Rahmen von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB lässt er sich unter die „Art der Ausführung“ und die „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ fassen. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Gedankenwelt des Täters muss dafür nicht stattfinden.
Zumal es insofern an einer Notwendigkeit für sie fehlt, handelt es sich bei der Reform von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB um rein symbolische Gesetzgebung. Der im vergangenen Jahr verstorbene ehemalige Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer hat symbolischer Strafgesetzgebung schon Ende der achtziger Jahre die Daseinsberechtigung abgesprochen. Er bezeichnete sie als einen „Bluff“, der vom Gesetzgeber dort eingesetzt werde, wo er kritische Nachfragen vermeiden wolle.
Ist die Reform von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB also eine Nebelkerze des Gesetzgebers? Ist sie reiner Aktionismus im Ringen um die richtigen Konsequenzen aus dem NSU-Fall? Beide Fragen zu bejahen liegt zumindest nicht fern. In jedem Fall gilt aber, dass die Reform ein Schritt in die falsche Richtung ist. Statt Täterinterna als Strafschärfungsgrund aus dem Strafrecht zu verbannen, wie es einem Rechtsstaat gut zu Gesicht stünde, wird ihnen in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB ein weiteres potenzielles Einfallstor eröffnet. Selbstredend ist das nicht die Absicht des Gesetzgebers. Doch guter Wille schafft leider kein gutes Recht.
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[…] [Der Beitrag wird fortgesetzt.] […]