Haft AT durcharbeiten – Teil 3 – Antworten
7) dt. Strafrecht gilt unabhängig vom Recht des Tatorts für die in § 5 genannten, im Ausland begangenen Taten.
8) dt. Strafrecht gilt für alle Taten, die in § 6 genannt sind -> Taten, die in allen Kulturstaaten anerkannte RG verletzen
9) dt. Strafrecht gilt nach Maßgabe des § 7 für
Auslandstaten gegen Deutsche (Abs. 1)
Auslandstaten Deutscher (Abs. 2 Nr. 1)
best. Auslandstaten von Ausländern (Abs. 2 Nr. 2)